Home News Überschreiten des Sachgebiets eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen – OLG Köln bejaht Wettbewerbsverstoß

Überschreiten des Sachgebiets eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen – OLG Köln bejaht Wettbewerbsverstoß

Das Oberlandesgericht Köln hat mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 07.05.2021, Az. 6 U 137/20, entschieden, ein durch die Handwerkskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Bereich „Kälteanlagenbauerhandwerk“ ist nicht berechtigt, Überprüfungen nach § 14 der 42. BImSchV an Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern durchzuführen.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 07.05.2021, Az. 6 U 137/20, entschieden, ein durch die Handwerkskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Bereich „Kälteanlagenbauerhandwerk“ ist nicht berechtigt, Überprüfungen nach § 14 der 42. BImSchV an Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern durchzuführen. Die einschlägigen Regelungen der 42. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutz-Gesetzes (BImSchV) stellten Marktverhaltensregelungen dar.

Zum Sachverhalt
Der Beklagte, ein von einer Handwerkskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kälteanlagenbauhandwerk sowie Präsident eines Vereins hatte auf der Vereinshomepage unter anderen wie folgt geworben:

„Die folgenden Sachverständigen des … (Nennung des Vereins) sind aufgrund ihrer öffentlichen Bestellung und der nachgewiesenen Kenntnisse legitimiert, Überprüfungen von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern nach § 14 der 42. BImSchV durchzuführen. … (Nennung von Sachverständigen mit Adressen)“

Zudem warb er auf seiner Homepage damit, als Spezialist auf diesem Gebiet die erforderlichen Überprüfungen nach § 14 der 42. BImSchV durchzuführen.

Zur Rechtslage
Allein die öffentliche Bestellung als Sachverständiger nach § 91 HwO im Bereich „Kälteanlagenbauerhandwerk“ ist nicht ausreichend, um Überprüfungen nach § 14 der 42. BImSchV durchzuführen.

Denn gemäß § 2 Nr. 18 der 42. BImSchV ist „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ ein nach § 36 GewO, ggf. i.V.m. § 36a GewO, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.

Aus diesem Verweis in § 2 Nr. 18 der 42. BImSchV auf §§ 36, 36a GewO folge, dass nicht jeder öffentlich bestellte Sachverständige unabhängig von seinem Fachgebiet Prüfungen nach § 14 der 42. BImSchV vornehmen dürfe, sondern dass er zum einen für dieses bestimmte Sachgebiet bestellt worden und zum anderen die Bestellung an die Erfüllung bestimmter fachlicher Voraussetzungen geknüpft sein müsse.

Weil der Sachverständige jedenfalls nicht auch für das hier maßgebliche Sachgebiet förmlich öffentlich bestellt und vereidigt worden sei, dürfe er nicht für die Durchführung von „Überprüfungen von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern nach § 14 der 42. BImSchV“ werben.

Auch das Landgericht Aachen hatte den Sachverständigen mit Urteil vom 30.10.2020, Az. 42 O 67/20, schon zur Unterlassung der Werbung verurteilt.

Weiterführende Informationen

Gesetzestext

Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider – 42. BImSchV) (aus der Datenbank „Gesetze im Internet“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesamts für Justiz>>

§ 14 Überprüfung der Anlagen
(1) Der Betreiber hat nach der Inbetriebnahme regelmäßig alle fünf Jahre von

1. einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder

2. einer akkreditierten Inspektionsstelle Typ A

eine Überprüfung des ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs durchführen zu lassen. Für bestehende Anlagen ist die erste Überprüfung gemäß Satz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung bis zu den nachstehenden Daten fällig:

….

(2) Der Betreiber hat den Sachverständigen und die Inspektionsstelle zu beauftragen, die Ergebnisse der Überprüfungen zeitgleich dem Betreiber und der zuständigen Behörde jeweils innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen.

(3) Für Anlagen, die als Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen betrieben werden, kann die zuständige Behörde von den Absätzen 1 und 2 abweichende Anforderungen zur Überprüfung dieser Anlagen in der Genehmigung festlegen.

Allgemein

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