In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das OLG München entschieden, dass Amazon die wesentlichen Eigenschaften zu der bestellten Ware auf der Seite angeben muss, auf der der Verbraucher sein Angebot durch Anklicken des Bestellbuttons abgeben kann (Urteil v. 31.01.2019, Az. 29 U 1582/18).
Zum Sachverhalt
Die Beklagte, das Online-Handelsunternehmen Amazon, vertreibt auf ihrer Internetseite Waren aller Art. Unter anderem bot sie in ihrem deutschsprachigen Onlineshop „www.amazon.de“ die Produkte „Sch. Sonnenschirm Rhodos, natur, ca. 300 x 300 cm 8-teilig, quadratisch“ mit der ASIN B004EWGODW zu einem Preis von 382,99 € und „O. Damen Kleid Weria“ für 55,95 € an. Die Informationen zu den Produkten, die auf den jeweiligen Angebotsseiten gemacht wurden, erschienen im Warenkorb nicht mehr. Die Beschreibung des Produkts war dort aber jeweils als Link ausgestaltet, über den man wieder auf die entsprechende Angebotsseite weitergeleitet wurde. Auf der Bestellabschlussseite fanden sich ebenfalls keine weiteren Produktangaben und es war auch kein Link auf die jeweilige Produktseite mehr vorhanden. Dies stellte nach Ansicht der Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen § 3a UWG i. V. m. § 312j Abs. 2 BGB dar, weswegen sie auf Unterlassung klagte. Die Eingangsinstanz entschied antragsgemäß (LG München I, Urteil v. 04.04.2018, Az. 33 O 9318/17), die Berufung der Beklagten wurde nun zurückgewiesen.
Die Entscheidung des OLG München
Das Oberlandesgericht entschied, dass § 312j Abs. 2 BGB verbraucherschützend und daher eine Marktverhaltensregel gemäß § 3a UWG sei. Die Norm verpflichte den Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr dem Verbraucher die wesentlichen Eigenschaften der Ware unmittelbar bevor er seine Bestellung abgibt, zur Verfügung zu stellen. Ein Link auf eine Seite, auf der die Informationen zur Verfügung gestellt werden, sei zur Erfüllung dieser Informationspflicht nicht ausreichend.
Nichts anderes ergebe sich entgegen der Auffassung von Amazon aus Art. 8 Abs. 2 VRRL (2011/83/EU), der durch § 312j Abs. 2 BGB in nationales Recht umgesetzt wurde. Denn auch nach dieser Vorschrift sollen die wesentlichen Informationen in unmittelbarer Nähe der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, was bei einer Verlinkung nicht der Fall sei. Ebenfalls ungenügend sei die Verlinkung aus dem Aspekt, dass die Informationspflichten hinsichtlich der Angaben nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Nr. 5 (Gesamtpreis), Nr. 11 (Vertragslaufzeit), Nr. 12 (Mindestdauer der Verpflichtung) EGBGB identisch geregelt seien. Vorliegend habe es sich bei dem Material des Stoffes und des Gestells bei den Sonnenschirmen und dem Material der Kleidungsstücke auch um wesentliche Eigenschaften der Waren gehandelt.
Hintergrund des Verfahrens
Durch die bisherige Ausgestaltung der Bestellabschlussseite von Amazon war es für Händler unmöglich, rechtskonform Waren einzustellen, bzw. Kaufabschlüsse abzuwickeln. Dies wurde bereits in früheren Verfahren bestätigt, bei denen Händlern der Verkauf von Sonnenschirmen über den Amazon Marketplace wegen fehlender Angaben der wesentlichen Eigenschaften der Ware von Mitbewerbern untersagt wurde (u. a. OLG Köln, Urteil v. 10.06.2016, Az. 6 U 143/15; OLG Hamburg, Beschluss v. 13.08.2014, Az. 5 W 14/14). Um hier einen fairen Wettbewerb zu ermöglichen mahnte die Wettbewerbszentrale aufgrund der vorliegenden Beschwerde Amazon direkt als Verkäufer von Sonnenschirmen ab und erhob Klage. Mit dem vorliegenden Urteil soll nun der Grundstein dafür gelegt werden, dass Amazon seine Bestellabschlussseite in Zukunft anpasst, sodass alle Händler auch auf der Plattform Amazon gesetzeskonform Waren einstellen können.
Die Revision wurde aufgrund der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom OLG München nicht zugelassen. Es muss nun abgewartet werden, ob Amazon eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wird und wie der BGH in einem solchen Fall die Rechtslage beurteilt.
Weiterführende Informationen
Entscheidung der Vorinstanz im Angebot der Wettbewerbszentrale (Login erforderlich)
LG München I, Urteil v. 04.04.2018, Az. 33 O 9318/17 >>
(S 3 0180/17)
fw
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