Das LG Hannover hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Klageverfahren der TUI Deutschland GmbH untersagt, in Reisekatalogen für Pauschalreisen unter Darstellung eines Leistungspakets sowie der Angabe eines „TUI Preisindikators“ zu werben, ohne gleichzeitig den Kunden in exakt bezifferter Form über den von ihm zu zahlenden Reisepreis zu informieren (Urteil vom 19.07.2018, Az. 74 O 10/18, n. rkr.).
Der Reiseveranstalter hatte in einem Reisekatalog für Reisen nach Spanien und Portugal mit Leistungspaketen sowie der Angabe eines „TUI Preisindikators“ auf einer Skala geworben, allerdings nicht wie sonst üblich, einen exakt bezifferten Reisepreis für unterschiedliche Reisedaten angegeben.
Hierin sah das Gericht einen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Informationspflichten, da dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten werden. Der „TUI Preisindikator“ gebe keinerlei Hinweis darauf, auf welche Reise- bzw. Buchungsdaten sich der jeweils gesetzte Pfeil zur Preisangabe bezieht, etwa ob es sich dabei um einen Mindestpreis, einen Durchschnittpreis oder einen mit Rabatten für bestimmte Buchungszeiträume versehenen Preis handele. Hieraus ergebe sich, dass jedenfalls aus dem Katalog selbst nicht klare werde, in welchem Preisrahmen sich die Reisen bewegen. Der so für den Verbraucher kaum nachvollziehbare „TUI-Preisindikator“ ermögliche es so dem Kunden nicht, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
Das von der Wettbewerbszentrale als Musterverfahren angelegte Verfahren wird sicherlich weitere Gerichtsinstanzen durchlaufen. Es soll für die Touristikbranche geklärt werden, wie konkret ein Reiseveranstalter in Reisekatalogen über den Reisepreis informieren muss.
Az. F 2 0714/17
(hfs)
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