Die Werbung für den Verkauf von Tabakerzeugnissen unterliegt, basierend auch auf Vorgaben der EU, vielfältigen Beschränkungen. Der Industrie ist es unbenommen, für den Verkauf von Zigarren und Zigaretten auf Plakaten Werbung zu machen. Dabei ist es aber nach dem vorläufigen Tabakgesetz gleichwohl verboten, Werbemotive zu verwenden, die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Rauchen zu veranlassen. Dieses Verbot wird von den Herstellern auch weitgehend beachtet.
Dennoch musste die Wettbewerbszentrale zwei auf Großflächenplakaten verwendete Werbemotive als unzulässig zu beanstanden. Ein Plakat zeigte ein jugendlich wirkendes Pärchen beim Trampen an der Straße. Ein anderes Motiv zeigte Jugendliche beim Klettern in einer Stadtlandschaft in entsprechender Kleidung. Begleitet wurde die bildliche Darstellung mit dem Slogan „Geschmack verbindet“ in der Weise, dass Jugendliche aufgefordert wurden, sich mit den auf dem Plakat befindlichen Jugendlichen zu identifizieren. Im Rahmen einer Selbstverpflichtungserklärung aus dem Kalenderjahr 1996 hatten die Zigarettenhersteller seinerzeit selbst verlautbart, dass man es als unzulässig ansieht, Personen, die jünger als 30 Jahre sind oder die für jünger als 30 Jahre gehalten werden, in der Werbung abzubilden. Man hat auch erklärt, auf Darstellungen verzichten zu wollen, die Situationen zeigen, die typisch für die Welt der Jugendlichen und Heranwachsenden sind. Genau dies war bei den beiden Plakaten aber der Fall. Trampen ist bei Jugendlichen immer noch beliebte Methode der Fortbewerbung. Auch das im urbanen Motiv gezeigte Klettern ist eine dieser Zielgruppe zuzurechnende Freizeitbetätigung. Kleidung und Alter der gezeigten Personen sollten Jugendliche veranlassen, sich mit diesen zu identifizieren. Im Rahmen einer strafbewehrt abgegebenen Unterlassungserklärung verpflichtete sich der Zigarettenhersteller gegenüber der Wettbewerbszentrale, in Zukunft auf diese Werbemotive zu verzichten. |
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