In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Frankfurt dem Betreiber einer Website verboten, ohne erforderliche Einwilligung des Nutzers auf einer Website nicht notwendige Cookies und/oder vergleichbare Speicherobjekte im Browser des Nutzers zu speichern sowie in den Cookie-Einstellungen anzuzeigen, nicht notwendige Cookies seien deaktiviert, obwohl dies nicht zutrifft (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.10.2021, Az. 3-06 O 24/21 – nicht rechtskräftig).
Das beklagte Unternehmen, das über 50 Fitnessstudios betreibt, bewarb auf seiner Website seine Fitnesskurse und Onlineangebote. Es setzte Tracking-Cookies der Anbieter Criteo, Facebook, Google Analytics, Hotjar und Microsoft Ads ein. Diese Cookies dienen u.a. der Verfolgung der Nutzer über mehrere Websites hinweg, der Erkennung, ob Nutzer durch eine Anzeige auf die Website gelangt sind, der Messung der Umsätze von Anzeigen (sog. Conversion Tracking), Nutzungsstatistiken und dem Ausspielen zielgruppenbasierter Werbung. Rief ein Nutzer die Website auf, wurden alle Cookies sofort im Browser des Nutzers gespeichert und damit zu einem Zeitpunkt, bevor der Nutzer mit dem Cookie-Banner interagieren konnte. Darunter waren auch Dateien, die im sog. Web Storage des Browsers dauerhaft gespeichert werden und damit auch nach einem Schließen und Neustart des Browsers eine Verfolgung des Nutzers ermöglichen.
Cookie-Banner war auch irreführend
Das auf der Website implementierte Cookie-Banner eines führenden Anbieters ermöglichte Nutzern zwar, nicht notwendige Cookies der Gruppen „Statistik“, „Marketing“, „Dienste von Drittanbietern“ auszuwählen oder zu deaktivieren. Welche Wahl der Nutzer hierbei traf, hatte aber tatsächlich gar keine Auswirkung: Der Nutzer bekam stets alle Cookies.
Die Wettbewerbszentrale bewertete dies als Verstoß gegen § 3a UWG im Verbindung mit § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) bei richtlinienkonformer Auslegung nach der RL 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie), sowie als Irreführung. Auf die Beanstandung der Wettbewerbszentrale hin machte der Betreiber ein technisches Versehen geltend: Sein Dienstleister habe Prozesse umgestellt, ohne ihn zu informieren. Dafür sei er nicht verantwortlich.
Im Klageverfahren hat das Landgericht Frankfurt der Wettbewerbszentrale in allen Punkten Recht gegeben. Für den Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TMG hafte die Beklagte als Diensteanbieter und somit täterschaftlich. Nutzer würden auch darüber irregeführt, dass keine optionalen Cookies abgespeichert würden. Verbraucher hätten sich in der irrigen Annahme, es seien noch keine optionalen Cookies gespeichert, näher mit den Angeboten auf der Website der Beklagten befasst, während sie bei Kenntnis dieser gegen ihren Willen erfolgten Aktivierung die Website bereits verlassen hätten. Daher sei die Irreführung auch wettbewerblich relevant. Die Beklagte habe für den Fehler des Cookiebanner-Dienstleisters – ihres Beauftragten – ohne Entlastungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 UWG einzustehen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
HH 3 0051/21
mb
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