Dass sich der Versuch, eine Unterlassungserklärung zu verabreden, um „Kosten“ zu sparen nicht lohnt, mussten 3 Fahrschulen aus Norddeutschland erfahren, die nach Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Wettbewerbszentrale Kosten von mehr als 5.000 Euro zu tragen haben.
Die Fahrlehrer hatten sich über eine Werbeaktion eines Kollegen geärgert, der Konfirmanden Gutscheine zur Einlösung in seiner Fahrschule geschickt hatte. Sie schalteten daraufhin in der Tagespresse eine Werbung, mit der sie ankündigten, die Gutscheine des Kollegen auch in ihren Fahrschulen einlösen zu wollen. Dies stellt nach der Rechtsprechung eine unbillige Behinderung des Mitbewerbers dar. Denn dessen Werbung und der damit verbundene Kostenaufwand werden zunichte gemacht, wenn seine Werbung vom Markt gezogen wird.
Nachdem die Wettbewerbszentrale die drei Fahrschulen abgemahnt hatte, räumte einer der drei Betroffenen am Telefon den Sachverhalt auch ein und brachte seinen Ärger über die mit der Abmahnung verbundenen Kosten zum Ausdruck. Eine Abmahnung eines Kollegen oder andere Folgen der Aktion erwähnte er in dem Telefonat nicht.
Kurze Zeit später behaupteten die Fahrlehrer dann, bereits von einem Kollegen abgemahnt worden zu sein, konnten nach Aufforderung zunächst keine Abmahnung, wohl aber eine Unterlassungserklärung vorlegen, die nur einen Teil des Wettbewerbsverstoßes abdeckte.
Daraufhin wurde von der Wettbewerbszentrale gegen alle 3 Fahrschulen eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der ihnen die Ankündigung und Einlösung der Gutscheine des Kollegen untersagt wurde. In dem sich anschließenden Prozess wurde die Behauptung aufgestellt, der abmahnende Kollege habe gemerkt, dass die von ihm so eigentlich gar nicht verlangte Unterlassungserklärung unzureichend sei. Er habe auf einer Ergänzung bestanden, die dann auch vorgenommen worden sei.
Diese abenteuerliche Geschichte nahm das zuständige Landgericht den Fahrschulen nicht ab und wies in seinem die einstweilige Verfügung bestätigenden Urteil darauf hin, dass diese den anhand von Indizien begründeten Verdacht der Verabredung einer Unterlassungserklärung nicht ausgeräumt haben. Dabei stellte das Landgericht auf aus seiner Sicht kleinere Ungereimtheiten im zeitlichen Ablauf und in den vorgelegten Schreiben und im Prozessvortrag der Fahrschulen ab.
Festzustellen bleibt, dass der Versuch, einen berechtigten Unterlassungsanspruch nach einem Wettbewerbsverstoß allein wegen der Abmahnkosten zu unterlaufen, mit der Folge erheblicher Kosten nicht zum ersten Mal gescheitert ist. Hier tauchen letztlich immer wieder Indizien für die Verabredung auf mit der Folge, dass dieser Täuschungsversuch mit erheblichen finanziellen Folgen scheitert.
pbg
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