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Tesla unterwirft sich der Wettbewerbszentrale!

Der Autohersteller Tesla hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, das „Model S 75 D“ nicht mit einer „Standardausstattung“ für einen Barzahlungsgrundpreis von 69.019 Euro zu bewerben, sofern ein Fahrzeug zu diesem Preis tatsächlich nicht erhältlich ist.

Der Autohersteller Tesla hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, das „Model S 75 D“ nicht mit einer „Standardausstattung“ für einen Barzahlungsgrundpreis von 69.019 Euro zu bewerben, sofern ein Fahrzeug zu diesem Preis tatsächlich nicht erhältlich ist.

Im Zusammenhang mit den Recherchen des Magazins Auto Bild im Hinblick auf die Förderung von Elektrofahrzeugen mit der sog. Umweltprämie und den Entzug derselben durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) waren bei der Wettbewerbszentrale Hinweise über folgenden Sachverhalt eingegangen: Kunden, die das Fahrzeugmodell zu dem Grundpreis erwerben wollten, wurde von Tesla-Mitarbeitern mitgeteilt, das Fahrzeug sei nur mit einem Komfortpaket zu bekommen. Dieses Komfortpaket wird in der Preisliste mit einem Preis von 13.101 Euro ausgewiesen. Mithin beträgt der Preis für das Fahrzeug mindestens 82.120 Euro. Zu dem in der Werbung genannten Basispreis war nach den Aussagen des Tesla-Vertriebs das beworbene Fahrzeug nicht zu bekommen. Deshalb hatte die Wettbewerbszentrale die Werbung als irreführend und unlauter beanstandet.

Zum Hintergrund: Der Hersteller hatte vor etwa einem Jahr den Grundpreis für das „Model S“ deutlich herabgesetzt, um in den Genuss einer Förderprämie durch das BAFA zu kommen. Die sog. Umweltprämie beträgt für reine Elektrofahrzeuge wie den Tesla 4.000 Euro und wird je zur Hälfte vom BAFA und dem Hersteller gezahlt. Das Bundesamt hat vor wenigen Tagen die Förderung für den Tesla „Model S 75 D“ gestrichen. Mutmaßlich, weil die Förderbedingungen auch zur Überzeugung des Bundesamtes nicht (mehr) erfüllt sind.

Die beanstandete Werbung des Autoherstellers verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale in einer ersten Stellungnahme erläutert. Die sog. schwarze Liste des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verbietet eine solche „Lockvogeltaktik“ gegenüber Kunden ebenso wie irreführende Angaben im Hinblick auf den Basispreis eines Fahrzeugs. Selbst wenn, worauf Tesla die Wettbewerbszentrale hingewiesen hat, „dass während der gesamten relevanten Zeit ein ‚Tesla Model S 75 D‘ mit einer ‚Standardausstattung‘ zum Kauf für einen Barzahlungsgrundpreis in Höhe von 69.019 Euro tatsächlich erhältlich gewesen ist“, dann ändert dies nichts an den Wettbewerbsverstößen. Dadurch werden Hersteller anderer Marken, die sich gesetzestreu verhalten, ebenso benachteiligt wie auch Verbraucher, gibt Ottofülling weiter zu bedenken. Zum Schutz der Mitbewerber und der Käufer von Elektrofahrzeugen müssen solche Angebote verboten werden.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Pressekontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V.
Büro München
Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling
Landsberger Str. 191
80687 München
Tel.: 089 592219
E-Mail: ottofuelling @wettbewerbszentrale.de

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