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Tesla muss Preiswerbung beim Model 3 ändern

Tesla darf ab dem 20. März 2019 nicht mehr für sein Model 3 mit Preisen und/oder Raten „nach geschätzten Einsparungen“ werben. Die Wettbewerbszentrale hat die Werbepraxis von Tesla wegen Irreführung potentieller Interessenten und Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung beanstandet.

Tesla darf ab dem 20. März 2019 nicht mehr für sein Model 3 mit Preisen und/oder Raten „nach geschätzten Einsparungen“ werben. Die Wettbewerbszentrale hat die Werbepraxis von Tesla wegen Irreführung potentieller Interessenten und Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung beanstandet.

Der Fahrzeughersteller hatte im Internet für den Verkauf und die Finanzierung seines „Model 3“ mit Bezug auf angebliche Kraftstoffeinsparungen wie folgt geworben:

Tesla

Kaufpreis von 56.380 € ein „Preis nach geschätzten Einsparungen“ von 51.380 € für den Barkauf gegenübergestellt. Im Rahmen der Finanzierung warb Tesla mit einer geschätzten Ratenzahlung von 626 € mtl. sowie einer „monatlichen Rate nach Einsparungen“ von 522 mtl.

Wenn man in der Internetwerbung auf „Einzelheiten anzeigen“ klickte, erhielt man unter anderem den Hinweis:

„Geschätzte Kraftstoffeinsparung/Jahr 5: – 5.000 €“

Die von Tesla bei den Berechnungsbeispielen geschätzte Kraftstoffkosteneinsparung über einen Zeitraum von fünf Jahren ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale letztlich willkürlich, sondern auch intransparent und widerspricht damit den Grundsätzen von Preiswahrheit und Preisklarheit. Für die angesprochenen Verkehrskreise nicht nachvollziehbar sind zahlreiche relevante Bezugspunkte wie Laufleistung pro Jahr, welche Betriebskosten wurden berücksichtigt, gegenüber welchem Fahrzeug soll die genannte Einsparung erzielt werden etc. Aber selbst wenn eine „Einsparung“ erzielt würde, kann unter lauterkeitsrechtlichen Aspekten ein solcher Betrag nicht von dem vom Kunden zu zahlenden Kaufpreis oder der monatlichen Rate abgezogen werden, weil der Kunde zum Zeitpunkt des Kaufs oder der Finanzierung den vollen genannten Preis bezahlen muss. Eine solche Preisdarstellung verstößt auch gegen die Regelungen der Preisangabenverordnung.

Die beanstandete Werbung von Tesla verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, wie Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale in einer ersten Stellungnahme erläutert. „Solche angeblichen Preisersparnisse sind Marketingübertreibungen zu Lasten von fair agierenden Mitbewerbern.“
Aber auch die Verbraucher würden durch derartige Preismogeleien getäuscht, so Ottofülling weiter. Deshalb sei es gut, dass Tesla, sich außergerichtlich gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet habe, derartige Werbung nicht zu wiederholen.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

Pressekontakt:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs
Frankfurt am Main e.V. – Büro München
Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling
Landsberger Str. 191
80687 München
Tel.: 089 592219
muenchen@wettbewerbszentrale.de

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