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Telemediengesetz heute in Kraft getreten

Das Telemediengesetz (TMG) ersetzt seit heute das Teledienstegesetz (TDG). Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 26.01.2007 den Entwurf der Bundesregierung mit wenigen Änderungen angenommen.

Das Telemediengesetz (TMG) ersetzt seit heute das Teledienstegesetz (TDG). Der Bundesrat hat mit Beschluss vom 26.01.2007 den Entwurf der Bundesregierung mit wenigen Änderungen angenommen. Das Gesetz wurde am 28.02.2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Änderungen beziehen sich auf die Informationspflichten von Diensteanbietern. Diese waren bisher in § 6 TDG geregelt und finden sich jetzt in § 5 TMG. Hier müssen seit heute juristische Personen nicht nur auf die Rechtsform hinweisen. Vielmehr sind darüber hinaus auch die Vertretungsberechtigten zu nennen und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen. Weiterhin müssen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, auf diese Tatsache hinweisen.

Hintergrund des neuen Gesetzes ist folgender:
Bund und Länder haben sich zur Fortentwicklung der Medienordnung unter anderem auf die Zusammenführung der wirtschaftsbezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste in einem Telemediengesetz des Bundes verständigt. Die Bundesregierung hat zur Umsetzung dieser Eckpunkte den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG) vorgelegt. Darin werden die derzeit im Bundesrecht (Teledienstegesetz, Teledienstedatenschutzgesetz) und Landesrecht (Mediendienste-Staatsvertrag) geregelten wirtschaftsbezogenen Regelungen für Tele- und Mediendienste unter dem Begriff „Telemedien“ in einem Telemediengesetz des Bundes zusammengeführt. Es handelt sich dabei um die Bestimmungen, die die Anforderungen der europäischen Richtlinie 2000/31/EG in deutsches Recht umsetzen (Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit, Informationspflichten der Anbieter, Verantwortlichkeit). Diese bleiben abgesehen von den erforderlichen redaktionellen Änderungen weitestgehend unverändert. Weiterhin werden die Datenschutzvorschriften für Tele- und Mediendienste in das Telemediengesetz überführt.

Weiterführende Links zu diesem Thema

Telemediengesetz >>

Beschluss des Bundesrates vom 26.01.2007 >>

Gesetzesentwurf der Bundesregierung >>

Plenarprotokoll 16/76 vom 18.01.2007 S. 7604A-7610C >>

News der Wettbewerbszentrale: „Bundestag verabschiedet Telemediengesetz – 14.02.2007 >>

Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG >>

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