Das Landgericht Bonn hat einem Telekommunikationsunternehmen untersagt, das iPhone 5 ohne Hinweis auf die Existenz einer SIM-Lock-Sperre bzw. eines Netlock zu bewerben. Mit dem Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 01.10.2012, Az. 11 O 39/12 ist das Gericht der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt, dass es sich bei der Sperre eines Mobiltelefons durch ein SIM- bzw. Netlock um eine wesentliche Eigenschaft im Sinne von § 5a UWG handelt, über die der Verbraucher in Kenntnis zu setzen ist.
Das Telekommunikationsunternehmen bot auf der eigenen Internetseite das iPhone 5 in Verbindung mit unterschiedlichen Mobilfunkvertragstarifoptionen zum Kauf an. Erstmals und lediglich im letzten Schritt des Bestellvorgangs fand sich bei der Beschreibung des ausgewählten Mobiltelefons der Hinweis „SIM-Lock“. Der Hinweis auf den Netlock nahm bereits nicht am Bestellvorgang teil, sondern fand sich ausschließlich in den FAQ. Unter SIM-Lock versteht man die Beschränkung der Nutzbarkeit des Mobilfunkgerätes auf bestimmte SIM-Karten, unter Netlock die Beschränkung auf das Mobilfunknetz des Mobilfunkanbieters. Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wann und wie eine Entsperrung möglich ist, wurden vollständig unterlassen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbung als irreführend im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG, weil über ein wesentliches, kaufentscheidendes Merkmal des Angebots nicht deutlich informiert worden sei. Aufgrund des Locks werde der Gebrauch des Mobilfunkgeräts für den Verbraucher erheblich eingeschränkt, da weder im In- noch im Ausland die SIM-Karte bzw. das Netz eines anderen Telekommunikationsanbieters genutzt werden könne. Zudem sei es für die Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots wesentlich, ob und unter welchen Voraussetzungen das Lock aufgehoben werden könne.
Da sich eine außergerichtliche Einigung nicht erzielen ließ, beantragte die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Bonn den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Der daraufhin ergangene Beschluss führte zum Abschluss des Verfahrens, da das Telekommunikationsunternehmen die Entscheidung als endgültige Regelung anerkannte.
F 2 1203/12
jok
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