Eine neue Rechtsverordnung soll nun für mehr Transparenz in dem wettbewerbsintensiven Markt der Telekommunikation sorgen und die Rechte des Verbrauchers stärken: Am 22.12.2016 wurde die Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt >> (BT-Drs. 18/8804) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2016 Teil 1 Nr. 62) veröffentlicht. Nach einer Umsetzungsfrist von sechs Monaten tritt die Transparenzverordnung in Kraft.
Ab dem 1. Juni 2017 sind nun künftig für den Verbraucher durch die Anbieter leicht zugängliche und verständliche Informationen über Telekommunikations- und Internetdienstleistungen bereitzustellen. Dies muss für alle Angebote, die gegenüber Verbrauchern vermarktet werden, mittels eines so genannten Produktinformationsblattes geschehen (§ 1 Abs. 1 S. 1 TK-TransparenzV). Zusätzlich ist der Verbraucher vor Vertragsschluss auf diese Informationen gesondert hinzuweisen. Verbraucher können in Zukunft Internet- und Telekommunikationsprodukte leichter vergleichen und eine informierte Entscheidung treffen.
Im Produktinformationsblatt enthalten sein muss u.a. die Vertragslaufzeit, die minimale Datenübertragungsrate und im Fall einer Datenvolumenbeschränkung der Schwellenwert, ab dem die Datenübertragungsrate reduziert oder weiteres Datenvolumen gebucht wird.
Für die Anbieter hält die Bundesnetzagentur ein Musterinformationsblatt vor.
Aber nicht nur die Information über die vertraglich vereinbarte Datenübertragungsrate hilft zu mehr Transparenz. Zusätzlich wird Verbrauchern durch die Regelung aus § 7 TK-TransparenzV ermöglicht, die Datenübertragungsrate durch Messungen zu überprüfen. So kann leicht festgestellt werden, ob die Geschwindigkeit auch tatsächlich erreicht wird.
Neben den Informationspflichten gegenüber Verbrauchern wurde in der Transparenzverordnung auch eine Informationspflicht der Netzanbieter gegenüber den Dienstanbietern eingeführt. So sind künftig Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Pflichten nach der VO benötigen und nicht selbst besitzen (§ 6 TK-TransparenzV).
Bei den neuen Transparenzvorschriften dürfte es sich um Marktverhaltensregelungen handeln, die im Falle der Nichteinhaltung auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen für den Anbieter haben könnte.
Die Wettbewerbszentrale erhält immer wieder Beschwerden über irreführende Werbung von Telekommunikationsanbietern in Bezug auf Internetgeschwindigkeit, Tarifbestandteile oder Preise. Zuletzt wurde auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Telekommunikationsanbieter untersagt, in Werbeanzeigen für einen DSL-Tarif die Drosselung der Internetgeschwindigkeit nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens zu verschweigen (vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 01.06.2016 // LG Koblenz: Werbung für DSL-Tarif ohne Hinweis auf Geschwindigkeitsdrosselung nach Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens irreführend >>).
Aus Sicht der Wettbewerbszentrale mach diese Verordnung nochmal deutlich, welche Anforderungen auch an Werbung im Bereich der Telekommunikation gestellt werden. Es bleibt abzuwarten, wie die neuen Regelungen in der Praxis umgesetzt werden.
Weiterführende Informationen
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>
Jahresbericht 2015 der Wettbewerbszentrale >>
cki
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