Die Wettbewerbszentrale hat ein Verfahren gegen eine Seminaranbieterin wegen unzulässiger Telefonwerbung im B2B-Bereich vor dem Landgericht Krefeld geführt. Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 21.12.2016, Az. 11 O 24/16, hat das Gericht dem Unternehmen bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel verboten, es zu unterlassen, mittels Telefonanrufen bei Gewerbetreibenden Aus- und/oder Fortbildungsangebote für Sachverständigenausbildungen zu bewerben, wenn weder eine mutmaßliche Einwilligung des Gewerbetreibenden für eine telefonische Kontaktaufnahmen vorliegt noch dieser vorher in diesen Anruf ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat.
Die Seminaranbieterin betrieb Kaltakquise derart, dass sie Gewerbetreibende ohne tatsächliche oder mutmaßliche Einwilligung anrief, um ihre Dienstleistungen für die Aus- und Fortbildung als EDV-Sachverständiger zu bewerben. Im konkreten Fall erfolgte durch einen Mitarbeiter der Seminaranbieterin ein Anruf bei einem Unternehmen aus der EDV-Branche. Der Anrufer suggerierte, es bestünde eine Geschäftsverbindung. Er fragte nach dem Geschäftsführer und behauptete, an diesen eine konkrete Anfrage zu haben. Da der Geschäftsführer nicht im Hause war, bat die Anrufempfängerin den Anrufer, sein Anliegen per E-Mail zu übermitteln. Dieser Mail lässt sich entnehmen, dass es um Informationen zu einer Ausbildung als EDV-Sachverständiger, Seminartermine, Zertifizierungsmöglichkeiten, Weiterbildungsseminare etc. geht. Am Ende der Mail heißt es dann:
„Wir hoffen, mit unserem Angebot Ihr Interesse an einem Seminar zum Sachverständigen zu wecken und würden uns freuen, Sie in einem unserer Seminare begrüßen zu dürfen.“
Das Gericht hebt in den Urteilsgründen hervor, dass eine von der Seminaranbieterin vorgelegte Mail, mit der sie eine Rechtfertigung zur Kontaktaufnahme beweisen wollte, dazu gerade nicht geeignet sei. Denn ausweislich des klaren Wortlauts beziehe sich dies lediglich auf die Zusendung von Informationen, „nicht jedoch auf eine weitaus mehr in den Geschäftsbetrieb eingreifende telefonische Kontaktaufnahme.“ Insoweit könne dahingestellt bleiben, ob das Formular tatsächlich von dem Geschäftsführer des angerufenen Unternehmens stamme. Das war nämlich streitig.
M 1 0339/15
ao
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