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Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung angegeben werden

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben, in der gesetzlich angebotenen Muster-Widerrufsbelehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben müssen (Urteil v. 10.10.2019, Az. 6 U 37/17).

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben, in der gesetzlich angebotenen Muster-Widerrufsbelehrung eine bereits vorhandene Servicetelefonnummer angeben müssen (Urteil v. 10.01.2019, Az. 6 U 37/17).

Die Beklagte vertreibt über das Internet u. a. Telekommunikationsdienstleistungen. Dabei verwendet sie für die Widerrufsbelehrung das gesetzlich angebotene Muster. In diesem gab sie ihre geschäftlichen Telefonnummern nicht an, obwohl diese für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden eingerichtet worden waren.

Das LG Kiel verurteilte die Beklagte dazu, dass sie die Widerrufsbelehrung nicht verwenden dürfe, ohne darin die bereits vorhandene Telefonnummer anzugeben. Die Berufung der Beklagten war nicht erfolgreich.

Das OLG Schleswig führte aus, dass die Beklagte die ihr obliegenden Belehrungspflichten gegenüber Verbrauchern nicht erfüllt habe, weil sie eine Telefonnummer, die sie für den Kontakt mit bereits vorhandenen Kunden nutze, nicht in der Muster-Widerrufsbelehrung angegeben habe. Der Gesetzgeber habe zum Ausfüllen der Widerrufsbelehrung einen Gestaltungshinweis formuliert, wonach ein Unternehmer seine Telefonnummer, soweit verfügbar, angeben solle. Da der Widerruf auch telefonisch erklärt werden könne, müsse der Unternehmer damit dem Verbraucher die Telefonnummer jedenfalls dann mitteilen, wenn er diese auch sonst nutze um mit seinen Kunden in Kontakt zu treten.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts >>

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lk/gb

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