Ein Sicherheitsunternehmen hatte Personen, welche eine berufliche Tätigkeit im Bereich des Bewachungsgewerbes aufnehmen wollten, die Teilnahme an Lehrgängen bzw. Vorbereitungslehrgängen für die Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe angeboten und auch durchgeführt. Hierüber wurden dann „Zertifikate“ bzw. „Teilnahmebescheinigungen“ über die Unterrichtung nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Satz 4 Gewerbeordnung „Bewachungspersonal“ ausgestellt, die in der Gestaltung dem amtlichen Muster der Anlage 1 der Bewachungsverordnung nachempfunden waren. In einem Teilnahmezertifikat wurde einem Lehrgangsteilnehmer auch die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungslehrgang bescheinigt.
Die Wettbewerbszentrale hat dieses werbliche Verhalten als wettbewerbswidrig nach §§ 3, 5 sowie 4 Nr. 11 UWG beanstandet. Zum einen ist die Ausstellung der Unterrichtsnachweise ausschließlich den zuständigen Industrie- u. Handelskammern vorbehalten. Darüber hinaus wird der Eindruck erweckt, die Teilnahmebescheinigungen hätten dieselbe Wirkung wie die Bescheinigung, die durch die Industrie- u. Handelskammern ausgestellt worden sind. Ähnliches gilt für die Bescheinigung über eine „erfolgreiche Teilnahme“ an einem Vorbereitungslehrgang für die Sachkundeprüfung. Solche Nachweise sind vom Gesetz nicht vorgesehen. Zudem ersetzt eine „erfolgreiche Teilnahme“ an einem Vorbereitungslehrgang nicht die Absolvierung der Sachkundeprüfung.
Nachdem das Sicherheitsunternehmen keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, hatte die Wettbewerbszentrale die Einigungsstelle bei der Industrie- u. Handelskammer Ostthüringen zu Gera angerufen. Die dort durch den Bevollmächtigten des Unternehmens geschlossene Unterlassungsvereinbarung wurde fristgerecht widerrufen, so dass die Wettbewerbszentrale Klage erheben musste. Das Landgericht Gera hat nunmehr mit Versäumnis-Urteil vom 24.03.2011 – 1 HK O 28/11 das Sicherheitsunternehmen zur Unterlassung verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
S 1 0113/10
fp
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