Eine Versicherungsgesellschaft bewarb die Aktualisierung und Neuordnung der Berufshaftpflichtversicherung gegenüber Rechtsanwälten im Hinblick darauf, dass sie eine Anpassung der Versicherungssumme für versicherte Schäden vorschlug.
Im Rahmen der Werbung wurde den Rechtsanwälten die Erhöhung der Versicherungssumme auf bestimmte Beträge angeboten mit dem gleichzeitigen Hinweis, dass im Falle der Erhöhung der Versicherungssumme die bisher mit dem Unternehmen vereinbarten tariflichen Zuschläge und Nachlässe weiter bestehen bleiben sollten.
Tatsächlich galt dies aber nur für eine der 6 optional angebotenen Versicherungssummen, bei allen anderen wurde insbesondere die Einräumung des bisher vereinbarten tariflichen Nachlasses verweigert mit der Folge, dass die angeschriebenen Anwälte höhere Beiträge hätten bezahlen sollen.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Vorgehen als irreführend, weil durch den Hinweis auf das Bestehenbleiben der entsprechenden Nachlässe der Eindruck erweckt wurde, dass bei allen angebotenen Versicherungssummen die bisherigen Vereinbarungen fortbestehen bleiben sollten.
Die Versicherung gab daraufhin die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
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