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Tagesangebote, aber bitte nur ein Handy

Immer wieder muss sich die Wettbewerbszentrale mit Fällen beschäftigen, bei denen Kunden in nicht nachvollziehbarer Weise die Abgabe der herausgestellten günstigen Angebote verweigert wird, wenn sie mehr als ein Produkt des Sonderangebotes kaufen wollen.

So bewarb eine Elektronikmarktkette den Verkauf eines Samsung Smartphones beschränkt als Tagesangebot lediglich an einem Wochentag.

Immer wieder muss sich die Wettbewerbszentrale mit Fällen beschäftigen, bei denen Kunden in nicht nachvollziehbarer Weise die Abgabe der herausgestellten günstigen Angebote verweigert wird, wenn sie mehr als ein Produkt des Sonderangebotes kaufen wollen.

So bewarb eine Elektronikmarktkette den Verkauf eines Samsung Smartphones beschränkt als Tagesangebot lediglich an einem Wochentag. Das Gerät sollte ohne Kartenvertrag zum Kaufpreis von 99,00 Euro am Verkaufstag abgegeben werden. Kunden, die das Glück hatten, im Geschäft auf entsprechende vorrätige Ware zu treffen, wurde dann erklärt, dass sie lediglich ein einziges Handy erwerben konnten. Auf diesen Gesichtspunkt wurde in der Werbung nicht hingewiesen. Im Zuge der Abmahnung der Wettbewerbszentrale wies die Elektronikmarktkette zunächst darauf hin, dass sie in der Prospektwerbung die Abgabe der Produkte auf haushaltsübliche Mengen beschränke. Da in einem Mehrpersonenhaushalt nicht lediglich Bedarf für ein einziges Handy besteht, können Kunden diesem Hinweis jedoch nicht entnehmen, dass lediglich ein Gerät pro Kunde abgegeben werden soll.

Ebenfalls trug der Elektronikmarkt vor, dass einigen Kunden auch mehr als ein Gerät verkauft worden sei. Der Hinweis auf andere Käufer spielt jedoch vor dem Hintergrund, dass dem konkreten Kunden die Abgabe von weiteren Handys verweigert worden ist, für die Frage der Irreführung keine Rolle. Dieser Auffassung schloss sich nunmehr in einem weiteren von der Wettbewerbszentrale beanstandeten Fall das Landgericht Kiel mit Versäumnisurteil vom 26. Januar 2015 an (LG Kiel, Versäumnisurteil vom 26. Januar 2015, Az. 14 O 119/14) und verurteilte den Elektronikmarkt zur Unterlassung, wenn nicht im Rahmen der Werbung deutlich und unmissverständlich auf die Beschränkung der Abgabemenge hingewiesen wird.

(F 5 0520/14)

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pbg

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