Die Wettbewerbszentrale wurde kürzlich aus Wirtschaftskreisen auf mehrere Suchmaschinen-Treffer hingewiesen, die sich auf das Angebot eines Telekommunikationsanbieters bezogen. So erschien in den Suchergebnissen bei Google bei Eingabe des Suchbegriffs „Samsung S8 Vertrag“ ein Treffer mit folgendem Wortlaut:
„Samsung Galaxy S8 Edge mit Vertrag günstig kaufen (…)
Galaxy S8 Edge mit Vertrag so günstig wie noch nie mit Allnet Flat Tarif (…) bestellen und sparen.“
Internetnutzer, die dem Link des Eintrages folgten, gelangten unmittelbar zum Online-Shop des Anbieters. Tatsächlich war auf der verlinkten Seite jedoch das beworbene Kombinationsangebot nicht erhältlich. Auch eine Vorbestellung konnte nicht durchgeführt werden.
Gründe, für den oben dargestellten Google-Treffer waren die durch das Unternehmen auf ihrem Internetauftritt für diesen Artikel festgelegten Seitenbeschreibungen (Metatags). Diese hinterlegten Texte verursachten, dass der automatische Crawler von Google die aufgefundene Seite in entsprechender Art und Weise auslas und darauf basierend irreführende Suchergebnisse präsentierte.
Durch den Seiten-Titel „Samsung Galaxy S 8 Edge mit Vertrag günstig kaufen“ sowie der Meta-Description wurde dem interessierten Verbraucher im Rahmen der Google-Trefferliste suggeriert, dass er in dem Onlineshop die Möglichkeit hat, das beworbene Smartphone in Form eines Kombinationsangebotes mit einer Allnet Flat und unmittelbarer Lieferbarkeit zu erhalten. Diese Vorgehensweise hielt die Wettbewerbszentrale wegen Täuschung über die Verfügbarkeit für irreführend. Nach entsprechender Beanstandung konnte die Angelegenheit außergerichtlich abgeschlossen werden. Das Mobilfunkunternehmen hat zwischenzeitlich die auf der Angebotsseite hinterlegten Daten abgeändert.
Weiterführende Informationen
Überblick über die Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Telekommunikation >>
F 7 0025/17
cki
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