Der Vertrieb von Strom- und Gasprodukten findet heute über viele unterschiedliche Absatzkanäle statt. Nicht selten werden sog. Energiedistributoren eingesetzt, die den Konsumenten die Angebote der Energieversorger selbständig als Vermittler näher bringen sollen.
Die Wettbewerbszentrale erhielt aus der Wirtschaft heraus eine Beschwerde, die die Marketingmaßnahmen eines solchen Energiedistributors betraf. Dieser hatte für ein Stromprodukt eines in Baden-Württemberg ansässigen Stadtwerks geworben, wobei die Werbung gleich aus mehreren Gründen unlauter war.
Das Unternehmen hatte zunächst versucht, den Stromtarif der Stadtwerke im Vergleich zu dem herkömmlichen Strommix als die deutlich umweltfreundlichere Alternative darzustellen. Hierzu wurden die Energieträgeranteile (Erneuerbare Energien, Kernkraft, Fossile Energieträger etc.) in einer bildlich dargestellten Statistik jeweils miteinander verglichen. Grundlage dieses Vergleichs war jedoch der Strommix aus dem Jahr 2010, wonach der Anteil an Erneuerbaren Energien im Jahr 2010 netto bei etwa 3% gelegen habe. Der Vergleich basierte somit auf veralteten Daten. Unberücksichtigt blieb daher, dass der Anteil an Erneuerbaren Energien in den letzten Jahren stetig angestiegen ist und im Jahr 2016 bereits rund 30% zur Bruttostromerzeugung in Deutschland beigetragen hat. Letztlich war dies auch der Grund, weshalb der gewählte Vergleich deutlich zugunsten des beworbenen Stromtarifs ausfiel. Da derartige Umweltaspekte bei den umworbenen Verbrauchern eine immer wichtigere Rolle spielen, war der Vergleich irreführend und unlauter (§§ 3, 5 UWG).
Außerdem hatte das Unternehmen unter Abbildung des bekannten TÜV-Siegels mit einer TÜV Süd – Zertifizierung geworben, allerdings war die Gültigkeit des Zertifikats bereits seit mehreren Monaten abgelaufen. Dies war genauso unlauter, wie die falsche Information der Verbraucher über die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts.
Diese Wettbewerbsverstöße beeinträchtigen nicht nur die Verbraucher, sondern wirken sich auch auf den Wettbewerb nachteilig aus. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die jeweiligen Werbemaßnahmen, die sodann von dem Gegner sofort abgestellt wurden. Dieser gab zudem eine umfassende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. (HH 2 0021/17)
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Energie- und Versorgungswirtschaft >>
spk
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