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Strengere Informationspflichten für die Werbung von Immobilien geplant

BMWi und BMI haben am 28. Mai 2019 einen gemeinsamen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vorgelegt. Den geplanten Gesetzestext können Sie hier hier >> abrufen.
 
Die derzeit für die Werbung relevante Vorschrift des § 16a Energieeinsparverordnung (EnEV) findet sich in § 86 GEG-E wieder. Der Gesetzesentwurf verschärft die werberelevanten Informationspflichten für Immobilienmakler in folgender Weise:

BMWi und BMI haben am 28. Mai 2019 einen gemeinsamen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude (Gebäudeenergiegesetz – GEG) vorgelegt. Den geplanten Gesetzestext können Sie hier hier >> abrufen.

Die derzeit für die Werbung relevante Vorschrift des § 16a Energieeinsparverordnung (EnEV) findet sich in § 86 GEG-E wieder. Der Gesetzesentwurf verschärft die werberelevanten Informationspflichten für Immobilienmakler in folgender Weise:

Neu ist zum einen, dass Immobilienmakler ausdrücklich in den Adressatenkreis der Norm einbezogen werden (§ 86 Abs. 1, Satz 1 GEG-E). In der Vergangenheit hatte die fehlende Nennung von Immobilienmaklern zu gegensätzlicher Rechtsprechung und damit zu Rechtsunsicherheit geführt. Diese Rechtsunsicherheit beseitigte allerdings der BGH in einem Urteil aus 2017: das Gericht entschied, dass die Daten aus dem Energieausweis wesentliche Informationen darstellen, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen und somit nach § 5a Abs. 2 und Abs. 4 UWG nicht vorenthalten werden dürfen (BGH, Urteil v. 05.10.2017, Az. I ZR 232/16). Damit sind Makler jetzt schon verpflichtet, die Angaben aus dem Energieausweis in ihre Werbeinserate aufzunehmen. Die Gesetzesänderung im GEG-E dürfte somit für die aktuelle Werbepraxis keine Auswirkung haben.

Werberelevant ist jedoch die geplante Neuregelung in § 86 Abs. 1 Satz 2 GEG-E. Liegt zum Zeitpunkt der Aufgabe der Immobilienanzeige kein Energieausweis vor, soll zukünftig in der Anzeige darauf hingewiesen werden müssen, dass der Energieausweis noch ausgestellt wird oder dass nach § 78 Abs. 4 ein Energieausweis nicht erforderlich ist. Eine solche Aufklärungspflicht sieht weder die zugrunde liegende EU-Richtlinie 2010/31/EG noch die aktuelle Gesetzeslage vor. Sie würde für Immobilienmakler eine neue Informationspflicht darstellen, die auch wettbewerbsrelevant wäre.

Da sich der Referentenentwurf in der Ressortabstimmung befindet, können sich noch inhaltliche Änderungen ergeben. Stellungnahmen zum Referentenentwurf können bis zum 28. Juni 2019 an das BMWi abgegeben werden.

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jb

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