Das Landgericht Koblenz hat mit erst jetzt veröffentlichtem Urteil vom 18. 10. 2005 – 1 HK.O 165/05 – einem Vertreiber von Praxissoftware untersagt, ein Programm-Modul zu integrieren, durch das direkt aus der Praxissoftware Gutscheine für die Versandapotheke DocMorris ausgedruckt oder Rezepte direkt an die Versandapotheke weitergegeben werden können. Der Gutschein berechtigte den Patienten, bei Bestellung über die Versandapotheke eine Reihe von preislichen Vorteilen in Anspruch zu nehmen. Auch eine Einstellung „Rezeptverarbeitung über Versandapotheke“ war vorgesehen, so dass der Arzt direkt die Rezepte an DocMorris weitergeben konnte. In den Informationsunterlagen war mehrfach davon die Rede, dass die Ärzte den Patienten von den Vorteilen der größten Versandapotheke Europas überzeugen sollten.
Die Wettbewerbszentrale hatte argumentiert, durch die beanstandete Software solle offenbar die ärztliche Autorität genutzt werden, um einer bestimmten Apotheke weitere Kunden zuzuführen. Das Landgericht Koblenz bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und untersagte dem Unternehmen die Verwendung seiner Praxissoftware. Es begründete die Entscheidung mit den berufsrechtlichen Regelungen für Ärzte, die Empfehlungen zu Gunsten Dritter ohne hinreichenden Grund verbieten. Eine besonders preiswerte Versorgung mit Medikamenten stelle aber keinen solchen Grund dar.
„Das Gericht hat mit dieser Entscheidung allen Versuchen, mittels spezieller Software das Verschreibungsverhalten der Ärzteschaft zu beeinflussen, einen Riegel vorgeschoben“, kommentierte Dr. Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg, das Urteil.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Frau Rechtsanwältin Christiane Köber
E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de
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