Eine Auseinandersetzung der Wettbewerbszentrale mit der deutschen Niederlassung eines führenden internationalen Produzenten von Automotive- und Industrie-Schmierstoffen um bestimmte Eigenschaften eines Motorenöls konnte durch ein Anerkenntnis-Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 03.11.2011 (Az. 21 O 54/11 KfH) beigelegt werden.
Das Unternehmen hatte ein speziell für gasbetriebene Fahrzeuge entwickeltes Motorenöl mit den Hinweisen „höchster Verschleißschutz“ sowie „Erfordert keinen Einsatz von zusätzlichen Additiven“ beworben. Diese Aussagen waren von der Wettbewerbszentrale als irreführend
(§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG) beanstandet worden – vor folgendem Hintergrund:
Seit mehreren Jahren wird in Deutschland Autogas bzw. LPG („Liquefied Petroleum Gas“) als Alternative zu Benzin oder Diesel angeboten. Neuwagen mit Autogas-Anlage ab Werk gibt es bisher jedoch wenige. Vielmehr handelt es sich bei den in Deutschland mit Autogas betriebenen Fahrzeugen zum überwiegenden Teil um nachträglich umgerüstete Fahrzeuge. Beim Betrieb eines Fahrzeuges mit Autogas kommt es allerdings zu einer stärkeren Belastung der Ventile. Zu Verschleißerscheinungen an den Ventilen kann es außerdem kommen, weil die natürliche Schmierung durch Benzin bzw. Diesel entfällt. Um Probleme mit den Ventilen zu vermeiden, können speziell gehärtete Ventile eingebaut werden. Aufgrund der damit verbundenen erheblichen Kosten ist der Austausch der Ventile bei einer Fahrzeug-Umrüstung bisher aber die Ausnahme. Stattdessen können Schäden am Motor dann nur durch die Zuführung von zusätzlichen Additiven über den Gastank vermieden werden, die die fehlende Schmierwirkung des Autogases ausgleichen.
Die beanstandete Werbung vermittelte den angesprochenen Verbrauchern nun aber den Eindruck, dass der Einsatz von Additiven bei Verwendung des beworbenen Motorenöls nicht mehr erforderlich sei, weil das Motorenöl selbst ausreichenden Verschleißschutz biete. Das ist so jedoch nicht richtig. Zwar können Additive grundsätzlich auch dem Motorenöl zugesetzt werden und über das sogenannte „Blow-by-Gas“ an die Ventile gelangen. Da die „Blow-by-Gase“ aber den Wirkungsgrad des Motors verringern, wird versucht, diese durch Abdichtung möglichst zu vermeiden. Eine ausreichende Schmierung der Ventile kann deshalb nur durch zusätzliche Additive erreicht werden.
Seine Auffassung hätte das beklagte Unternehmen im gerichtlichen Verfahren mittels eines Gutachtens beweisen müssen. Stattdessen hat die Beklagte ihre Werbung jedoch umgestellt und vor dem Landgericht Heilbronn die von der Wettbewerbszentrale geltend gemachten Unterlassungsansprüche anerkannt.
sk
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