In den letzten Wochen musste die Wettbewerbszentrale Buchungsbedingungen von Hotelketten im Hinblick auf Stornoregelungen beanstanden. Zahlreiche Hotelketten, darunter so namhafte Anbieter wie etwa ACCOR, Starwood und andere hatten bei manchen der angebotenen Tarife in den Buchungsbedingungen vorgesehen, dass bei einer Stornierung des Hotelzimmers eine Stornoentschädigung in Höhe des vollen Übernachtungspreises erfolgen sollte.
Eine derartige Regelung berücksichtigt jedoch nicht die ersparten Aufwendungen des Hotelbetriebs. Zwar besteht bei der Buchung von Hotelzimmern anders als im Falle des Abschlusses eines Reisevertrages kein freies Rücktrittsrecht des Kunden. Das Hotel behält auch bei Verhinderung des Gastes seinen Vergütungsanspruch. Nach den einschlägigen mietrechtlichen Bestimmungen muss sich das Hotel jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (§ 537 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Hotelbetreiber soll durch die persönliche Verhinderung des Gastes keinen Vorteil genießen. Die ersparten Aufwendungen betragen nach Empfehlung des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA) für den Fall der Übernachtung mit und ohne Frühstück 10 % des vereinbarten Übernachtungspreises. Diese ersparten Aufwendungen müssen dem Kunden, der ein Hotelzimmer storniert, in jedem Falle gutgeschrieben werden. Die Beanstandungen konnten sämtlich außergerichtlich beigelegt werden. Die Hotelketten haben Ihre Stornobedingungen zwischenzeitlich geändert und an die deutsche Rechtslage angepasst.
(F 2 0207/10 u.a.)
hfs
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