Home News Stornopauschale von 40 % in der Eingangsstufe bei Pauschalreiseverträgen unzulässig

Stornopauschale von 40 % in der Eingangsstufe bei Pauschalreiseverträgen unzulässig

Mit derzeit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 23.04.2013 hat das LG Hamburg einen Reiseveranstalter verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornopauschalen in Höhe von 40 % in der Eingangsstufe bei Rücktritt des Verbrauchers bis zum 30. Tag vor Reisebeginn zu verwenden.

Mit derzeit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 23.04.2013 hat das LG Hamburg einen Reiseveranstalter verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornopauschalen in Höhe von 40 % in der Eingangsstufe bei Rücktritt des Verbrauchers bis zum 30. Tag vor Reisebeginn zu verwenden. Das LG Hamburg teilt damit die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass eine solche Stornopauschale in der Eingangsstufe überhöht und damit rechtswidrig sei (LG Hamburg, Urteil vom 23.04.2013, Az. 312 O 330/12, nicht rechtskräftig).

Ferner untersagte das Gericht die Verwendung einer Stornopauschale in Höhe von 100 % des Reisepreises bei einem Rücktritt des Reisenden ab dem zweiten Tag vor Anreise oder bei Nichterscheinen.

Beide Stornopauschalen hatte die Wettbewerbszentrale als überhöht gerügt. Nach dem Pauschalreiserecht hat der Reisende ein freies Rücktrittsrecht (§ 651i Abs. 1 BGB). Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann dann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen, die auch in Form einer Pauschale festgesetzt werden kann (§ 651i Abs. 3 BGB). Dabei muss jedoch die Pauschale die gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie den durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerb berücksichtigen. Geschieht dies nicht, ist die Stornopauschale überhöht und damit unwirksam (§ 309 Nr. 5a BGB). Dies gilt auch für solche Reisen, die im Wege der „Dynamic Packaging“ zusammengestellt werden (individuelle Zusammenstellung von Einzelleistungen zu tagesaktuellen Preisen). Nach Auffassung des Gerichts war dem Reiseveranstalter anzulasten, dass dieser seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Ein grundsätzlicher Verzicht auf das Bemühen um anderweitigen Absatz der Reise oder einzelner Bausteine hieraus sei dem Veranstalter anzulasten.

Diese Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung zu gleichartigen Stornopauschalen. So sind bereits in der Vergangenheit Stornopauschalen von 40 % in der Eingangsstufe bei nach dem Prinzip „Dynamic Packaging“ zusammengestellten Pauschalreisen von der Rechtsprechung als unzulässig eingestuft worden (LG Köln, WRP 2011, 516; OLG Dresden NJW-RR 2012, 1134).

F 2 0530/12
hfs

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