Im Bereich der Touristik bestehen für unterschiedliche Angebote offizielle Zertifizierungssysteme, bei denen jeweils Sterne vergeben werden. Neben den Bereichen Hotellerie und Bustouristik betrifft dies auch den Bereich der Ferienimmobilien. Hier hat sich schon seit langen Jahren ein vom Deutschen Tourismusverband (DTV) getragenes Zertifizierungssystem etabliert. Wirbt ein Anbieter von Ferienimmobilien mit Sternen oder sonstigen Hinweisen auf eine Klassifizierung, so erwartet der Verbraucher regelmäßig, dass dieser Anbieter nach den Kriterien des Deutschen Tourismusverbandes zertifiziert wurde und dass diese Zertifizierung zum Zeitpunkt der Werbung auch gültig ist. Demzufolge darf für Ferienimmobilien nur dann mit Sternen geworben werden, wenn eine aktuell gültige Gütesicherung nach den Kriterien des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) vorliegt. Fehlt diese, so ist die Sternewerbung nach einhelliger Rechtsprechung wettbewerbswidrig (LG München I, Urteil vom 22.12.2014, Az. 4 HK O 10651/14; LG Essen, Urteil vom 15.12.2014, Az. 44 O 13/14, nicht rechtskräftig).
(F 2 1394/13 sowie F 2 0783/13)
hfs
Weitere aktuelle Nachrichten
-
LG Frankfurt zu gleichbleibenden Preisen nach Ende der „Black Friday Woche“
-
OLG Hamburg: Pflicht zur vollständigen Zahlung des Reisepreises 48 Tage vor Reisebeginn benachteiligt Verbraucher
-
LG Amberg: Werbung mit moosverdrängender Wirkung eines Rasendüngers irreführend
-
LG Berlin II untersagt irreführende Werbung von Stromanbieter
-
Wettbewerbszentrale beanstandet von Plattform eingestellte, unzutreffende Profilinhalte