Die Wettbewerbszentrale hat in letzter Zeit Beschwerden über rumhaltige und aromatisierte Spirituosen aus Übersee erhalten, die in Deutschland vertrieben werden und auf der Vorderseite beispielsweise die Aufschriften „Rasperry Rum“ oder „Mango Rum“ tragen. Eine Verkehrsbezeichnung war weder auf der Vorder- noch auf der Rückseite aufgedruckt. Der Alkoholgehalt der Spirituosen betrug jeweils um die 20 % vol.. Zudem befindet sich auf den Flaschen die Aufschrift „rum with natural flavours“. Die Aufmachung der Produkte ist in dieser Form in der Europäischen Union nicht verkehrsfähig.
Der Schutz von Spirituosen erfolgt weitestgehend über deren Verkehrsbezeichnung. Deshalb definiert die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen (Spirituosenverordnung) in Anhang II 46 Kategorien von Spirituosen, die festlegen welche Voraussetzung die jeweilige Spirituose erfüllen muss. Ist keine der Kategorien einschlägig, so ist die Verkehrsbezeichnung „Spirituose“.
In Kategorie Nr. 1 wird für „Rum“ unter anderem festgelegt, dass dieser aus bestimmten Zuckerrohrprodukten destilliert wird, einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. aufweisen muss und nicht aromatisiert werden darf. Die Produkte durften also allenfalls als „Spirituose“ oder „Likör“ – sofern ein gewisser Zuckergehalt vorhanden ist – bezeichnet werden, erweckten allerdings den Eindruck, es handele sich um einen –unzulässigerweise – aromatisierten Rum.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Produkte als nach der Spirituosenverordnung und der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung nicht richtig gekennzeichnet und darüber hinaus als irreführend, weil der Verbraucher nicht erkennen kann, welche Art von Spirituose er tatsächlich erhält.
Die abgemahnten Unternehmer haben Unterlassungserklärungen abgegeben.
(z.B. M 4 0064/14, M 4 0097/14)
sb
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