FAQ

Abmahnung erhalten

Was ist das überhaupt?

Was ist Wettbewerb und warum ist es wichtig, dass alle bestimmte Regeln einhalten?

Ein funktionierender Wettbewerb schafft faire Marktbedingungen, nutzt dem Markt und damit neuen und bestehenden Unternehmen. Er nutzt aber auch Verbraucherinnen und Verbrauchern durch einen Preiswettbewerb. Der Wettbewerb hält Unternehmen ferner dazu an, die Qualität ihrer Waren und Dienstleistungen zu verbessern, um mehr Kunden zu gewinnen und ihren Marktanteil zu erhöhen. Er fördert Innovationen und erschließt neue Wachstums- und Beschäftigungspotentiale.

Funktioniert der Wettbewerb, geht es noch darum, dass die Unternehmen im Wettbewerb nicht mit „Tiefschlägen“ arbeiten. Regeln garantieren die grundlegenden Prinzipien der Fairness und Chancengleichheit für Unternehmen. Und genau hier greift das Wettbewerbsrecht i. S. d. Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), es schafft faire Bedingungen für die Marktteilnehmer.

Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, wo ist denn da der Unterschied?

In beiden Rechtsgebieten geht es um den Wettbewerb. Der Wettbewerb ist gemeinsames Schutzgut sowohl des Kartellrechts (GWB) als auch des Lauterkeitsrechts (UWG). Das Kartellrecht schützt die Freiheit des Wettbewerbs. Es geht dabei um den Zugang zum Markt als Grundvoraussetzung des Wettbewerbs also um die Existenz von Wettbewerb. Unternehmen sollen z. B. keine Kartelle oder Monopole bilden oder Preise absprechen.

Das UWG gilt der der Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen schützt also vor nicht rechtmäßigem Wettbewerb, z. B gegen irreführende Werbung. Wendet man das GWB und UWG auf einen Boxkampf an, so käme das GWB zum Zuge, wenn schon vorher abgesprochen wird, wer den Kampf gewinnt. Und das UWG würde sich um unzulässige Tiefschläge in einem echten Kampf kümmern.

Warum ist das UWG ein Teil des Zivilrechts?

Das deutsche UWG gewährleistet ein hohes Schutzniveau für Verbraucher und Unternehmen bei gleichzeitig minimaler Bürokratie und minimalen Kosten für die Allgemeinheit. Eine Stärke des zivilrechtlichen Durchsetzungssystems ist die schnelle und effektive Abstellung von Rechtsverstößen auf der Basis von Unterlassungsansprüchen nach UWG und UKlaG. Dies geschieht vor allem im Wege der einstweiligen Verfügung sowie außergerichtlich durch Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen durch den Rechtsverletzer.

Durch die privatwirtschaftlich organisierte Streitbeilegung werden Konflikte nicht nur schnell und unbürokratisch, sondern auch für die beteiligten Parteien regelmäßig kostengünstig aufgelöst.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist die Aufforderung an den unlauter Handelnden, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Ursprünglich unterlag eine Abmahnung keinen Formalien. Das hat sich mit § 13 UWG inzwischen geändert. Die Regelung beschreibt zunächst den Sinn und Zweck einer Abmahnung: 

„Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.“

Es folgt dann in § 13 Abs. 2 UWG eine Auflistung der einzuhaltenden Formalien. Danach muss in der Abmahnung klar und verständlich angegeben werden:

  1. der Name oder die Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters, 
  2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3, hier geht es darum, wer überhaupt die Ansprüche auf Unterlassung geltend machen darf; anspruchsberechtigt können Mitbewerber, Verbände und qualifizierte Einrichtungen sein. Für alle Gruppen gibt es für die Anspruchsberechtigung spezifische Voraussetzungen, die jeweils in der Abmahnung dargelegt werden müssen,
  3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
  4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
  5. in den Fällen des § 13 Abs. 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

Das zeigt, in formeller Hinsicht muss die Abmahnung gemäß § 13 Abs. 2 UWG einige Punkte erfüllen. Sie muss nicht nur die Identität des Abmahnenden, die Voraussetzungen der Aktivlegitimation und die Aufschlüsselung des Aufwendungsersatzes enthalten, sondern auch die konkret angegriffene Verletzungshandlung klar und verständlich begründen. Vor der Formulierung einer Abmahnung, sollten sowohl § 13 UWG als auch § 13a UWG, der sich mit der Vertragsstrafe beschäftigt, berücksichtigt werden.

Was ist eine Unterlassungserklärung?

Durch die Abgabe einer i. d. R. strafbewehrten Unterlassungserklärung wird eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit erledigt. Ein Wettbewerbsverstoß kann entweder durch eine Unterlassungserklärung oder ein Gerichtsurteil wieder behoben werden. Dabei möchte der Gesetzgeber, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung die Regel ist. In § 13 Abs. 1 UWG findet sich daher die Grundregel:

„Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.“

Dabei muss die Unterlassungserklärung enthalten: 

  • Umschreibung des Unterlassungsanspruchs, also der genauen Wettbewerbshandlung, zu deren Unterlassung sich der Gegner verpflichten muss.
  • i. d. R. ein Vertragsstrafeversprechen für jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung. 

Welche Höhe muss die festgelegte Vertragsstrafe haben und ist eine Vertragsstrafe immer erforderlich?

Die Regelungen zur Vertragsstrafe finden sich § 13a UWG. Danach sind bei der Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,
  2. Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens,
  3. Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie
  4. wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.

„Hamburger Brauch“ als Alternative zur konkreten Vertragsstrafe

Die Vertragsstrafe wird i. d. R. als feststehender Betrag in die Unterlassungserklärung aufgenommen. Soll anstelle eines konkreten Betrages ein nicht beziffertes Vertragsstrafeversprechen in die Unterlassungserklärung eingefügt werden, spricht man vom sog. „Hamburger Brauch“. Dann setzt der Abmahnende erst bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung die genaue Vertragsstrafe gemäß §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen fest. Ist der Unterlassungsschuldner mit der Festsetzung der Vertragsstrafenhöhe nicht einverstanden und können sich beide Seiten nicht einigen, kann der Schuldner sie gemäß §§ 315 Abs. 3, 319 BGB durch ein Gericht überprüfen lassen.

Ist eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe wirksam?

Oder anders gefragt, kann eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr entfallen lassen? Nach § 13a Abs. 2 und Abs. 3 UWG kann bei einer Unterlassungserklärung eine Strafbewehrung entbehrlich sein. Das ist aber nur dann der Fall, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • die Abmahnung wird von einem Mitbewerber ausgesprochen und 
  • dieser mahnt den Abgemahnten erstmalig ab und 
  • Gegenstand der Abmahnung ist allein ein Verstoß gegen privilegierte gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten nach § 13 Abs. 4 UWG oder gegen das Datenschutzrecht, und
  • der Abgemahnte beschäftigt i. d. R. 100 Mitarbeiter oder weniger.

Achtung!
Erfolgt die Abmahnung durch einen Verband i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG oder eine qualifizierte Einrichtung i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, so beseitigt nur eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen die Wiederholungsgefahr und damit den Wettbewerbsverstoß. 

Beispiel für eine Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale

„Die Firma Meyer & Co, Musterstraße 12, 22301 Hamburg, verpflichtet sich gegenüber der Wettbewerbszentrale:

1.
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Koffer aus Leder zu bewerben, sofern die Koffer nur aus Kunstleder bestehen,

2a. – Variante feste Vertragsstrafe
für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1. aufgeführte Verpflichtung an die Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von

………. EUR (in Worten: ……..)

zu zahlen,

oder als Alternative

2b. – Variante „Hamburger Brauch“
im Falle zukünftiger Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 aufgeführte Verpflichtung an die Wettbewerbszentrale eine von dieser nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen,

3.
der Wettbewerbszentrale einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für diese Rechtsverfolgung in Höhe von … zu ersetzen und diesen Betrag unter Angabe des o. a. Aktenzeichens innerhalb einer Woche nach Abgabe der Unterlassungserklärung auf das Konto … zu überweisen.“Was ist eine Unterlassungserklärung?
Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit erledigt. Ein Wettbewerbsverstoß kann entweder durch eine Unterlassungserklärung oder ein Gerichtsurteil wieder behoben werden. In der Regel werden Wettbewerbsverstöße durch Abmahnung und Unterlassungserklärung beseitigt.

Kann ich gegenüber der Wettbewerbszentrale eine Unterlassungserklärung abgeben, wenn ich von Dritten abgemahnt wurde?

In der Rechtsprechung ist höchst umstritten, ob ein Abgemahnter die Wiederholungsgefahr dadurch ausräumen kann, dass er sich gegenüber einem anderen als dem Abmahnenden zur Unterlassung verpflichtet. 

Hat die Wettbewerbszentrale in einer Sache selber keine Abmahnung ausgesprochen, ist sie an diesen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten nicht beteiligt. 

Die Wettbewerbszentrale lehnt daher die Annahme von Unterlassungserklärungen nach einer Abmahnung durch Dritte ausdrücklich ab!

Wer darf überhaupt abmahnen?

Korrekt müsste die Frage lauten: Wer darf gegen einen Wettbewerbsverstoß vorgehen, nämlich nicht nur abmahnen, sondern auch ggf. vor Gericht klagen. Das beantworten § 8 Abs. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 13 Abs 5 Nr. 1 UKlaG. 

Hiernach dürfen Verbraucher Unternehmen generell nicht abmahnen.

Direkte Mitbewerber können sich hingegen untereinander abmahnen. Direkte Mitbewerber sind zum Beispiel eine Modeboutique und ein Warenhaus am selben Ort, nicht aber die Modeboutique xy in München und die Modeboutique xy in Hamburg. Diese beiden stehen aufgrund ihrer örtlichen Distanz nicht im Wettbewerb zueinander. Ein Versandhandel, der in das gesamte Bundesgebiet liefert, kann wiederum mit beiden im Wettbewerb stehen. 

Weiterhin sind bestimmte Verbände berechtigt gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Ein solcher Verband ist die Wettbewerbszentrale. Sie kann Unternehmen und Gewerbetreibende generell abmahnen. Bei ihr können sich in erste Linie Unternehmer, aber auch Verbraucher, über wettbewerbswidriges Verhalten beschweren. 

Um herauszufinden, ob ein Verband zur Abmahnung berechtigt ist, können Sie sich gerne an die Wettbewerbszentrale wenden. Nach dem Gesetz abmahnberechtigt sind zum einen rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehören, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Zum anderen sind abmahnberechtigt qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind. 

Was ist eine einstweilige Verfügung?

Die häufigste gerichtliche Aktion bei Wettbewerbsverstößen ist die einstweilige Verfügung. Durch einen Antrag bei Gericht kann sie innerhalb weniger Tage, oft sogar noch am selben Tag, erwirkt werden. Sie stellt eine vorläufige Regelung dar. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfordert besondere Eilbedürftigkeit; daher sind die in der Abmahnung gesetzten Fristen entsprechend kurz. 

Die einstweilige Verfügung stellt nur eine vorläufige Regelung dar. Deshalb wird der Wettbewerbsstörer, gegen den die einstweilige Verfügung erlassen wird, anschließend i. d. R. von dem Antragsteller der einstweiligen Verfügung aufgefordert, eine sog. Abschlusserklärung abzugeben. Durch diese Abschlusserklärung wird der Rechtsstreit endgültig beendet. Mit der Abschlusserklärung erkennt der Antragsgegner, gegen den sich die einstweilige Verfügung richtet, die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an. Er verzichtet damit auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens, das aufgrund des vorläufigen Charakters der einstweiligen Verfügung ansonsten noch folgen müsste.

Was ist die Einigungsstelle?

Die Einigungsstelle soll einen wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen zwei Parteien schlichten. Hierzu kann jede der Parteien einen Antrag bei der zuständigen Einigungsstelle einreichen. Das Einigungsstellenverfahren ist ein außergerichtliches Güteverfahren zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten. Es ist in § 15 UWG geregelt. Die Einigungsstellen sind bei den Industrie- und Handelskammern angesiedelt. Ziel des Verfahrens ist es, eine Einigung zwischen dem Wettbewerbsstörer und dem Abmahnenden herbeizuführen. Ein Gerichtsprozess soll dabei vermieden werden. Deshalb führt dieses Verfahren meistens zu einer einfachen, kostensparenden Regelung. Das ist, sofern zu Recht abgemahnt wurde, häufig ein Vergleich, in dem der Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgibt.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de