Die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ausschließlich zur Besichtigung von Waren verstößt nach Auskunft des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen nicht gegen das Ladenöffnungszeitengesetz NRW (LÖG NRW). Dies gelte aber nur dann, wenn weder der Ladeninhaber noch sein Verkaufspersonal, sondern lediglich Bewachungspersonal zugegen ist, das nicht zur Entgegennahme von Bestellungen oder zu Verkaufsgesprächen bzw. Vorführung und Erläuterung des Warenangebots berechtigt ist.
Die Wettbewerbszentrale hatte um eine Auskunft des Ministeriums ersucht, nachdem in ihrer Beratungspraxis deutlich geworden war, dass in der Wirtschaft erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung des neuen Gesetzes bestand:
Nach dem bisherigen Ladenschlussgesetz war eine Öffnung von Ladenlokalen an Sonntagen zu Besichtigungszwecken möglich. Den neuen Regelungen des heutigen Ladenöffnungszeitengesetzes, das seit dem 21. November 2006 in Kraft ist, lässt sich die Möglichkeit der Sonntagsöffnung zu Besichtigungszwecken hingegen nicht ausdrücklich entnehmen. Vielmehr verbietet § 4 LÖG NRW seinem Wortlaut nach generell die Öffnung an Sonn- und Feiertagen. Hierzu gibt es zwar Ausnahmen, die aber andere Sachverhalte betreffen.
Die Klarstellung durch das Wirtschaftsministerium NRW bestätigt die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass angesichts des vom Gesetzgeber verfolgten Liberalisierungs-zwecks auch weiterhin Sonntags-Schautage unter den o.g. Voraussetzungen möglich sind.
Quellen:
– eigene Recherche
– Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen an die Wettbewerbszentrale vom 6.3.2007
Weiterführende Informationen:
Ladenöffnungszeitengesetz NRW (LÖG NRW) >>
Pressemitteilung des Landes NRW vom 16.11.2006 zum neuen Ladenöffnungszeitengesetz NRW >>
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