Ein Anbieter von elektronischen Produkten aus Bayern erkannte den von der Wettbewerbszentrale klageweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch an (LG Aschaffenburg, Anerkenntnisurteil vom 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14), wonach er verurteilt wurde, im Rahmen seines Internetversandhandels nicht länger unter Hinweis auf die sofortige Lieferbarkeit von Produkten zu werben, wenn die so beworbene Ware tatsächlich nicht zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten wird. Dem Verfahren zugrunde lagen 2 Beschwerden, wonach das Unternehmen im Internet u. a. eine Hifi-Anlage, aber auch ein Handy unter Hinweis auf die sofortige Lieferbarkeit der Produkte angeboten hatte, dann aber die Lieferung tatsächlich nicht erfolgte. Den Kunden wurde zunächst eine Bestellbestätigung übermittelt und auch der Kaufpreis der Ware belastet. 1 bzw. 2 Tage nach der Bestellung erhielten die Kunden dann per Mail die Mitteilung, dass sich die Auslieferung der Ware verzögert, bei der Hifi-Anlage teilte das Unternehmen dem Kunden mit, es rechne mit einer Nachlieferung der Ware in einer Woche, bei dem Handy wurde eine Belieferung in 5 Tagen in Aussicht gestellt. Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Verkaufspraxis als irreführende Werbung. Das Unternehmen verteidigte sich in der vorgerichtlichen Korrespondenz zunächst damit, dass es keine Unregelmäßigkeiten bezüglich der Verfügbarkeit und Auslieferbarkeit dieser Produkte hatte feststellen können. Die Wettbewerbszentrale erhob daraufhin Klage beim Landgericht Aschaffenburg. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wies das Gericht darauf hin, dass nach seiner Auffassung der Hinweis auf die sofortige Lieferbarkeit für Produkte, die tatsächlich nicht geliefert werden können, irreführend sei, so dass das Unternehmen noch in der mündlichen Verhandlung das Anerkenntnis erklärte, so dass ein den Klageanspruch anerkennendes Urteil erging.
(F 5 0619/13)
PBG
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