Das Oberlandesgericht Stuttgart hat einem bekannten Milchproduktehersteller verboten, weiter mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ zu werben (Urteil vom 03.02.2011, Az. 2 U 61/10).
Die Wettbewerbszentrale hat die Werbeaussage „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ auf einem Früchtequark als Irreführung des Verbrauchers beanstandet, weil sie nach ihrer Auffassung wesentliche Punkte verschleiert: zwar weist das Produkt den gleichen Calciumgehalt wie Milch auf, enthält aber gleichzeitig die mehrfache Menge an Zucker. Mit dem Slogan werde den Eltern suggeriert, man könne das „tägliche Glas Milch“ durch den (zuckerhaltigen) Früchtequark ersetzen.
Das Landgericht Stuttgart hatte die Klage der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 31.05.2010, Az. 34 O 19/10 KfH, abgewiesen. Der Verbraucher werde durch die Aussage nicht irregeführt, da er das Produkt lediglich als Ergänzung zu Milch begreife. Zur Information über die Zusammensetzung könne er das Zutatenverzeichnis lesen, aus dem sich der Zuckeranteil ergebe.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nunmehr mit seinem heute verkündeten Urteil die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Als branchenübergreifende und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft unterstützt sie den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb, bietet umfassende Informationsdienstleistungen rund um das Wettbewerbsrecht, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und setzt als Hüter des Wettbewerbs die Spielregeln im Markt – notfalls per Gericht – durch. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 600 Kammern und Verbänden der Wirtschaft.
Weitere Informationen:
Frau RAin Christiane Köber
(Az. F 4 0806/09)
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Landgrafenstraße 24 B
61348 Bad Homburg v. d. H.
Tel.: 06172-1215-20
E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de
Weitere aktuelle Nachrichten
-
OLG Frankfurt a. M. untersagt „Anti-Kater“-Werbung für Mineralstofftabletten
-
Landgericht Mainz zur Assoziation von „After Party Shots“ mit einem Alkoholkater
-
EuGH: Importierte Lebensmittel dürfen EU-Bio-Logo nur bei vollständiger Einhaltung der EU-Vorgaben tragen
-
Kennzeichnung von Lebensmitteln: EuGH kippt Verbot der Bezeichnung „Wurst“ oder „Schnitzel“ für vegane Produkte
-
OLG Nürnberg: Referenzpreis muss unschwer zu ermitteln sein