Der Bundesgerichtshof hat in der heutigen mündlichen Verhandlung über die Frage der Zulässigkeit der Gewährung von Skonti noch keine eindeutige Tendenz erkennen lassen, wie er derartige Skonti bewerten wird. Er wird seine Entscheidung am 5. Oktober verkünden (vgl. News der Wettbewerbszentrale vom 10.07.2017 >>).
Die Wettbewerbszentrale hatte Skonti als Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung beanstandet. Diese sieht bei der Abgabe von Arzneimitteln durch den Großhandel an Apotheker einen Festbetrag von 70 Cent sowie einen prozentualen Zuschlag bis 3,15% vor. Es bleibt daher nach Auffassung der Wettbewerbszentrale kein Raum für Skonti.
Weiterführende Informationen
Weitere aktuelle Nachrichten
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Irreführung mit Risikoaussagen bei offenen Immobilienfonds
-
Datenschutzverstöße können wettbewerbsrechtlich verfolgt werden – Klagebefugnis auch für Verbände
-
Rückblick: Online-Seminar UWG-Update im e-Commerce
-
LG Bochum zu den Grenzen der Werbung im Reisegewerbe
-
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung für vermeintliches Sonderangebot