Eine Autohändlerin, die bei dem Hersteller Škoda als „Servicepartner“ gelistet ist, bot den Verkauf von Neuwagen der Marke Škoda unter anderem auf der eigenen Homepage an. Außerdem hatte die Händlerin über die Google-Suche auf die Homepage der Škoda Auto Deutschland GmbH verwiesen: www.skoda-auto.de. Hierdurch und durch ein konkretes Angebot an einen Kaufinteressenten betreffend einen Škoda Citigo 1.0 MPI Green tec Cool Edition, welches per E-Mail übermittelt wurde und in die das nachstehende Logo
eingeblendet wurde, entstand bei dem Interessenten der Eindruck, die Autohändlerin sei berechtigt, Neuwagen dieser Marke anzubieten. Weder wurde dem Interessenten bei einem Anruf noch bei der Übermittlung des Angebots mitgeteilt, dass es sich lediglich um eine Fahrzeugvermittlung handelte. In dem Fall kam noch hinzu, dass der Vermittler überhaupt nicht berechtigt war, Neuwagen an andere Händler zu vermitteln. Der Fahrzeughersteller unterhält nämlich kein zweistufiges Vertriebssystem, insbesondere ist es Vertragshändlern dieses Herstellers nicht erlaubt, Vertriebsrechte zu vergeben.
Nachdem die Wettbewerbszentrale zunächst die Automobilhändlerin auf ihr wettbewerbswidriges Handeln hingewiesen hatte, sie aber unter anderem den Standpunkt bezog, die Unterlagen von ihrem Partner erhalten und in Abstimmung mit diesem dem Kunden überlassen zu haben, wurde nach weiterer Korrespondenz eine förmliche Abmahnung wegen unzulässiger und nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechenden geschäftlichen Handlungen ausgesprochen (§ 3 Abs. 1 und 2 UWG). Darauf hin hat sich die Autohändlerin unter anderem verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich den Verkauf von Škoda-Neuwagenmodellen anzubieten, sofern aus dem Angebot nicht hervorgehe, dass es sich lediglich um die Vermittlung für ein anderes Autohaus handele. Damit ist für die Zukunft sichergestellt, dass diese Händlerin nicht mehr den Eindruck eines Škoda „Vertragspartners“ beim Angebot von Neuwagen vermittelt.
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M 1 0254/17
ao
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