In einer News vom 13. Oktober 2015 >> machte der Wettbewerbszentrale auf eine Entscheidung des Landgerichts Gießen (Urteil vom 11.09.2015, Az. 8 O 7/15 – nicht rechtskräftig) aufmerksam, wonach Immobilienmakler nicht verpflichtet seien, die Angaben aus dem Energieausweis in ihre Werbung aufzunehmen. In diesem Sinne entschied anschließend auch das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 06.10.2015, Az. 12 O 60/15 – nicht rechtskräftig). Die Wettbewerbszentrale riet seinerzeit zur Vorsicht, da die Vereinbarkeit dieser Rechtsauffassung mit EU-Recht fraglich ist. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unterscheidet nicht danach, wer die Immobilienwerbung veröffentlicht.
Die Wettbewerbszentrale rät weiterhin zur Vorsicht und empfiehlt Maklern, Immobilienwerbung nicht ohne die Informationen aus dem Energieausweis zu veröffentlichen, sofern ein solcher Ausweis ausgestellt ist. Das Landgericht Tübingen (Urteil vom 19.10.2015, Az. 20 O 60/15 – nicht rechtskräftig) hat in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung einen Makler zur Unterlassung verurteilt, der die Angaben aus dem Energieausweis nur unvollständig in seiner Werbung wiedergegeben hatte. Nach Auffassung des Gerichts ist auch der Makler den Anforderungen aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) unterworfen. Informationspflichtiger und Haftungsadressat sei der Auftraggeber der Immobilienanzeige. Dabei sei unerheblich, ob dieser selbst Verkäufer dieser Immobilie sei oder lediglich den Verkauf vorbereitender und vermittelnder Makler. Jede andere Auslegung der Norm würde die Intention der EU-Richtlinie unterlaufen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Kontakt:
Wettbewerbszentrale, Büro Berlin
RA Dr. Wolfgang Nippe
Danckelmannstraße 9
14059 Berlin
Telefon: 030-326 56 56
Weiterführende Informationen:
News der Wettbewerbszentrale vom 13.10.2015 >>
wn
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