So benachrichtigte eine Stadtsparkasse die Teilnehmerin eines Gewinnspiels, bei dem gemäß der Ankündigung Bausparverträge mit einer Gesamtsumme von 100.000 € verlost werden sollten.
Die glückliche Gewinnerin wurde darüber benachrichtigt, dass sie einen Bausparvertrag in Höhe von 15.000 € gewonnen hätte.
Was die glückliche Gewinnerin nicht wusste und auch der vollmundigen Ankündigung der Verlosung nicht zu entnehmen war, dass der Gewinn nicht etwa in Ansparen und Auszahlung der angekündigten Gewinnsumme bestand, sondern die verlosende Kreis- und Stadtsparkasse lediglich die Einzahlung der ersten Sparrate übernahm. Bei dem Bausparvertrag von 15.000 € waren dies gerade einmal 260 €, die die Sparkasse für den Gewinner einzahlte, alle weiteren laufenden Sparraten sollte dann die glückliche Gewinnerin übernehmen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Gewinnspielankündigung mit dem Hinweis auf Gewinne mit einer Gesamtsumme von 100.000 €, aber auch die Ankündigung der Einzelgewinne als irreführend, weil kein Gewinner damit rechnet, dass er die wesentlichen Kosten seines vermeintlichen Gewinns selbst zu tragen hat. Auch der den Gewinnspielunterlagen an untergeordneter Stelle enthaltene Hinweis, dass die Sparkasse die Regelsparrate und eine vermeintliche „Abschlussgebühr“, die von der Sparkasse übernommen werden sollte, wurde als nicht ausreichend beanstandet, zumal Verbrauchern deren genaue Höhe in Bezug auf die ausgelobte Gewinnsumme ohnehin nicht bekannt war und auch nicht mitgeteilt wurde. Die Sparkasse verpflichtete sich, in Zukunft auf die Ankündigung der Verlosung mit einer Gesamtsumme von 100.000 € unter den gegebenen Umständen zu verzichten (F 5 0848/11).
pbg
F 5 0848/11
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