Der Wettbewerbszentrale wurde eine Beschwerde übersandt, wonach eine Detektei mit dem Hinweis geworben hat:
„Als seriöse Detektei und kompetente Detektive sind wir Mitglied im Bund Deutscher Kriminalbeamter“.
Der in der Werbung genannte Bund deutscher Kriminalbeamter (BDK) ist ein selbständiger, parteipolitisch unabhängiger Berufsverband der Angehörigen der deutschen Kriminalpolizei und der übrigen, im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung tätigen Mitarbeiter des Bundes und der Länder. Der BDK genießt als unabhängiger Berufsverband weithin Ansehen. Ziel des BDK ist nicht nur, intern die Personalausstattung zu verbessern. Ziel ist es auch, optimale präventive und repressive Kriminalitätsbekämpfung in Deutschland herzustellen.
Mit der in Rede stehenden Werbung nahm die Detektei nicht nur für sich in Anspruch, besonders seriös zu sein, sondern sie führte auch über ihre tatsächliche Mitgliedschaft irre:
Nach der Satzung des BDK, kann eine Detektei allenfalls förderndes Mitglied beim BDK werden. Eine fördernde Mitgliedschaft ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer Vollmitgliedschaft. Weder haben fördernde Mitglieder die gleichen Rechte wie ein Vollmitglied, noch müssen fördernde Mitglieder Angehörige der deutschen Kriminalpolizeien sein, Beamte oder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in der Kriminalitätsbekämpfung oder aber Angehörige von Einrichtungen der Lehre, Wissenschaft und Forschung mit Bezug zur Kriminalitätsbekämpfung. Durch die pauschale Werbung, Mitglied beim BDK zu sein, erweckte das werbende Detektivunternehmen aber den Eindruck, als gehöre es zur Berufsgruppe der deutschen Kriminalpolizei.
Die Wettbewerbszentrale hat das Unternehmen wegen dieser irreführenden Werbung nach §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 UWG abgemahnt. Die angeforderte Unterlassungserklärung wurde abgegeben.
gb (S 3 0519/11)
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