Home News SEPA-Verordnung gilt auch für Mietverträge – Vonovia erkennt Unterlassungsanspruch an

SEPA-Verordnung gilt auch für Mietverträge – Vonovia erkennt Unterlassungsanspruch an

Der gewerbliche Wohnraumvermieter Vonovia hat beim LG Bochum die Klage der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung der festgestellten SEPA-Diskriminierung anerkannt (LG Bochum, Anerkenntnisurteil vom 31.08.2018 – I-17 O 57/18).

Die Beklagte- nach eigenen Angaben „Deutschlands führendes Immobilienunternehmen“- sieht in ihren Wohnraummietverträgen mit Verbrauchern vor, dass die Zahlung der Miete per Lastschrift erfolgen muss und der Verbraucher dazu ein SEPA-Mandat zu erteilen hat.

Der gewerbliche Wohnraumvermieter Vonovia hat beim LG Bochum die Klage der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung der festgestellten SEPA-Diskriminierung anerkannt (LG Bochum, Anerkenntnisurteil vom 31.08.2018 – I-17 O 57/18).

Die Beklagte- nach eigenen Angaben „Deutschlands führendes Immobilienunternehmen“- sieht in ihren Wohnraummietverträgen mit Verbrauchern vor, dass die Zahlung der Miete per Lastschrift erfolgen muss und der Verbraucher dazu ein SEPA-Mandat zu erteilen hat. Nach Abschluss des Mietvertrages bat ein Mieter die Gesellschaft um Abbuchung der Miete von einem niederländischen Bankkonto. Er erhielt per Mail die Mitteilung, dass die Gesellschaft keine Abbuchung von dem Konto in den Niederlanden vornehmen wolle.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete dieses Verhalten als Verstoß gegen die SEPA-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 260/202 vom 14. März 2012) und damit als Wettbewerbsverstoß. Gemäß Art. 3 dieser Verordnung müssen Unternehmen Kunden ermöglichen, Zahlungen aus allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union durchführen zu lassen. Ergänzt wird Artikel 3 hinsichtlich der Lastschriften noch durch Art. 9 Abs. 2, der ausdrücklich vorsieht, dass Unternehmen bei Lastschriften die Zugänglichkeit für Auslandskonten sicherzustellen haben bzw. nicht vorgeben, aus welchem Land die Zahlung erfolgen soll. Diese Regelung gilt einschränkungslos auch für die Abwicklung von Mietverträgen.

Nachdem Vonovia das Angebot einer außergerichtlichen Einigung durch Abgabe einer Unterlassungserklärung und Änderung dieser Praktiken nicht annahm, erhob die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Bochum Klage mit dem Ziel, für die Zukunft eine Änderung dieses Verhaltens zu erreichen. Nach Zustellung der Klage erkannte die Beklagte den Klageanspruch an, sodass das LG Bochum am 31.08.2018 ein Anerkenntnisurteil erließ. Danach ist es Vonovia bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt, beim Einzug der Miete per Lastschrift in Zukunft niederländische Konten auszuschließen.

Weiterführende Informationen

News vom 10.09.2018 // Landgericht Düsseldorf untersagt SEPA-Diskriminierung durch Telekommunikationsanbieter >>

Ein Jahr Beschwerdestelle „SEPA-Diskriminierungen“ – Wettbewerbszentrale zieht positive Bilanz >>

pbg

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