Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Anbieter, der Hamburg und das Hamburger Umland mit Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs versorgt, untersagt, im Rahmen eines Onlineshops und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift auf den Einzug von deutschen Konten zu beschränken (LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2019, Az. 312 O 18/19 – nicht rechtskräftig).
Die Verkehrsgesellschaft bot auf einer Internetseite, die von einer von ihr beauftragten GmbH betrieben wurde, den Verkauf von Tickets für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Hamburg an. Bei Bestellung einer Monats- oder Zeitkarte erschien im Zusammenhang mit einer Lastschriftzahlung der Hinweis: „Es sind nur deutsche Bankverbindungen zulässig“.
Auch im Rahmen eines von dem Verkehrsdienstleister angebotenen Vertrages zur Nutzung von CarSharing Angeboten wurde in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift auf den Einzug von Konten bei einem Kreditinstitut mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.
Die Verkehrsgesellschaft bestritt eine SEPA-Diskriminierung, berief sich auf ein redaktionelles Versehen und trug vor, dass die Beschränkung auf deutsche Konten tatsächlich nicht bestanden habe. Zudem sei sie für das Angebot auf der Internetseite der GmbH, welche den Vertrieb der Fahrkarten durchführe, nicht verantwortlich.
Die Entscheidung des LG Hamburg
Das Landgericht Hamburg sah sowohl in dem o.g. Hinweis auf der Internetseite als auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Verstoß gegen die SEPA-Verordnung (EU-VO Nr. 260/2012) und damit auch einen Wettbewerbsverstoß. Die SEPA-Verordnung sei eine Marktverhaltensregel, deren Nichtbeachtung den Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens rechtfertige.
Soweit die beklagte Verkehrsgesellschaft ihre Verantwortlichkeit in Abrede stellte, kam das LG Hamburg zu dem Ergebnis, dass sie für das Verhalten der von ihr beauftragten GmbH einzustehen habe. Der auf der Internetseite abgeschlossene Beförderungsvertrag komme mit der Beklagten zu Stande, die auch das Beförderungsentgelt – und zwar selbst – einziehe. Sie müsse sich das Verhalten der GmbH, die für sie den Vertrieb der Fahrkarten übernommen habe, wie eine eigene Handlung zurechnen lassen.
Weitere Beschwerden bei der Wettbewerbszentrale
Der Wettbewerbszentrale liegen derzeit weitere Beschwerden gegen Online-Angebote und Apps auch von anderen Anbietern des öffentlichen Nahverkehrs vor, bei denen die Möglichkeit der Lastschriftzahlung auf deutsche Konten beschränkt wird. Auch in diesen Fällen berufen sich die ÖPNV-Anbieter überwiegend darauf, nicht für das Angebot der Betreiber der Apps und Online-Seiten verantwortlich zu sein. Das Urteil des LG Hamburg ist ein Hinweis darauf, dass das Bestreiten der Verantwortlichkeit nicht zum Erfolg führen kann.
(F 5 0458/18)
pbg
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