Das OLG München hat kürzlich in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass ein Energieversorger im Rahmen von Energielieferungsverträgen keine Lastschriften von EU-Konten ablehnen darf. Zudem darf die Auszahlung von Gutschriften nicht auf deutsche Bankkonten beschränkt werden (OLG München, Urteil vom 17.10.2024, Az. 29 U 340/23 e, nicht rechtskräftig).
Sachverhalt
Der Energieversorger hatte die Zahlung von monatlichen Abschlägen per Lastschrift von Konten im EU-abgelehnt und wollte Gutschriften nur auf deutsche Bankkonten überweisen. Dabei hatte der Energieversorger erklärt, dass ausländische Konten technisch nicht verarbeitet werden könnten. Die Wettbewerbszentrale wertete dies als Verstoß gegen die SEPA-Verordnung. Danach ist es Unternehmen grundsätzlich untersagt, vorzugeben in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen ist, sofern dieses Konto im Rahmen des SEPA-Systems erreichbar ist. Durch die Weigerung EU-Konten zu akzeptieren würden Kunden praktisch gezwungen, ein deutsches Konto zu führen. Da eine außergerichtliche Einigung nicht erfolgte, reichte die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage ein.
Berufung hatte keinen Erfolg
Die Berufung des Energieversorgers gegen das erstinstanzliche Urteil des LG München I (Urteil vom 23.12.2022, Az. 3 HK O 18493/21) blieb nun erfolglos. Das OLG München hat das Urteil des Landgerichts weitgehend bestätigt. Es entschied, dass die Praxis des Energieversorgers, deutsche Kontodaten für Rückerstattungen und Lastschriften zu verlangen, gegen die SEPA-Verordnung verstößt und somit wettbewerbswidrig ist. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der SEPA-Verordnung darf ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger innerhalb der Union vornimmt, nicht festlegen, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers geführt werden muss. Artikel 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung besagt zudem, dass ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder Lastschriften nutzt, ebenfalls nicht vorschreiben darf, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto geführt werden muss. Durch die Aufforderung, deutsche Bankdaten anzugeben, um das Guthaben auszuzahlen und Lastschriften durchzuführen, habe der Energieversorger jedoch genau das vorgegeben.
Unerheblich ob Verbraucher als Zahler oder als Zahlungsempfänger betroffen sind
Das OLG führte aus, dass Artikel 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung vorrangig dem Schutz der Verbraucher diene. Zugleich sei er eine Regel zur Marktverhaltenssteuerung mit Wettbewerbsbezug. Dies gelte spiegelbildlich ebenso für Artikel 9 Absatz 1. Denn bei der Beurteilung einer Norm als Marktverhaltensregel sei es unerheblich, ob der Verbraucher als Zahlungsempfänger oder Zahler betroffen sei. Der Schutzzweck beider Absätze, nämlich die Freiheit des Verbrauchers, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Wohnsitzes abzuwickeln sei unabhängig von der Rolle des Verbrauchers.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
Zur Beschwerdestelle Sepa-Diskriminierung der Wettbewerbszentrale >>
F 05 0551/18
fs/sm
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