Home News SEPA-Diskriminierung durch Versicherungs-Holding: Haftung als Gehilfin

SEPA-Diskriminierung durch Versicherungs-Holding: Haftung als Gehilfin

Das LG München I hat kürzlich in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden: Lehnt eine Versicherungs-Holding im Rahmen des für sämtliche Untergesellschaften unterhaltenen Online-Kundenportals gegenüber Verbrauchern EU-Konten als Lastschriftkonto für die Beiträge der Untergesellschaften ab, so haftet sie als Gehilfin für SEPA-Diskriminierung (LG München I, Urteil v. 26.02.2025, Az. 3 HK O 5590/24, nicht rechtskräftig).

Keine IBAN ohne „DE“ akzeptiert

Bei der Versicherungs-Holdinggesellschaft handelte es sich um einen Konzern, dem 10 weitere Versicherungsunternehmen angehören. Die Holding-Gesellschaft betrieb das Kundenportal „Mein Premiumservice“ welches nach den Nutzungsbedingungen der vereinfachten Kommunikation zwischen der Holding und den Nutzern diente.

Versuchten nun Verbraucher über dieses Kundenportal eine IBAN, die nicht mit „DE“ begann, für den Einzug der Versicherungsbeiträge per Lastschrift einzugeben, bekamen sie von der Holding den Hinweis, dass die Abbuchung von einem solchen Konto nicht möglich sei und deshalb die Kontoverbindung nicht eingegeben werden könne.

Auch aus der Webseite des Kundenportals ging hervor, dass nur Kontodaten bestimmter Länder akzeptiert würden.

SEPA-Diskriminierung durch Vorgabe des Kontoführungsortes

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale handelte es sich dabei um eine SEPA-Diskriminierung, die durch das europäische Recht verboten ist. Denn gemäß Artikel 9 Absatz 2 der SEPA-Verordnung darf ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder Lastschriften nutzt, nicht vorschreiben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto geführt werden muss. Die Versicherungs-Holding hafte bezüglich der SEPA-Diskriminierung als Gehilfin für die Untergesellschaft.

„Fördern“ der SEPA-Diskriminierung im Kundenportal ausreichend

Das LG München I hat diese Auffassung in seiner Entscheidung vollständig bestätigt. Unerheblich sei zunächst, dass die Versicherungs-Holding die Versicherungsbeiträge nicht selbst per Lastschrift einziehe. Entscheidend sei vielmehr, dass die Holding als verantwortliche Betreiberin des Onlineportals „Mein Premiumservice“ Kunden der Untergesellschaften die Möglichkeit eröffnete, über dieses Portal Bankverbindungen für den Lastschrifteinzug zu ändern. Die Ablehnung der ausländischen Bankverbindung habe sie selbst per E-Mail mitgeteilt und damit die SEPA-Diskriminierung „gefördert“.

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 04.06.2024 // Sieben Jahre Beschwerdestelle „SEPA-Diskriminierung“ – Beschwerdeaufkommen bei der Wettbewerbszentrale stark gestiegen >>

News der Wettbewerbszentrale vom 04.11.2024 // SEPA-Diskriminierung: OLG München bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale >>

News der Wettbewerbszentrale vom 09.04.2024 // LG Düsseldorf: SEPA-Diskriminierung auch bei unverbindlicher Vorgabe >>

News der Wettbewerbszentrale vom 27.06.2023 // Unzulässige Sepa-Diskriminierung auch ohne Abschluss eines Kaufvertrages >>

News der Wettbewerbszentrale vom 08.05.2023 // SEPA-Diskriminierung: Auch wenn ein Dritter für den Kunden zahlt, darf Zahlung per Lastschrift von Konten im EU-Raum nicht eingeschränkt werden – LG Hamburg bestätigt Auffassung der Wettbewerbszentrale >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>

Zur Beschwerdestelle Sepa-Diskriminierung der Wettbewerbszentrale >>

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fs

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