Das Landgericht München I hat einer privaten Krankenversicherung auf Antrag der Wettbewerbszentrale untersagt, die Möglichkeit der Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen auf den Lastschrifteinzug von deutschen Bankkonten zu beschränken (LG München I, Urteil vom 17.09.2020 – 17 HK O 10145/19 – nicht rechtskräftig).
Ein Versicherter der Krankenversicherung hatte im Rahmen des Abschlusses einer Zahnzusatzversicherung ein SEPA erreichbares, in den Niederlanden geführtes Konto als Zahlungsquelle angegeben. Daraufhin erhielt er von der Krankenversicherung ein mit „Nachbearbeitungsauftrag“ überschriebenes Formular, in dem es wörtlich hieß: „Bitte teilen Sie uns die Bankverbindung erneut mit, da wir zur Verarbeitung eine deutsche Bankverbindung benötigen.“
Die Wettbewerbszentrale, der dieser Vorgang über ihre Beschwerdestelle >> gemeldet wurde, beanstandete dies als SEPA-Diskriminierung, weil nach ihrer Auffassung die Aufforderung, ein deutsches Bankkonto anzugeben, ein Verstoß gegen die SEPA-Verordnung (Verordnung (EU) Nummer 260/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.03.2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 9 124/2009) darstellt.
Zunächst berief sich die Krankenversicherung darauf, sie könne den Vorgang nicht zuordnen. Dann berief sich das Unternehmen darauf, dass es sich nicht um ein „standardisiertes Dokument“ handele und ohne Benennung des Versicherungsnehmers eine Stellungnahme nicht möglich sei.
Die Wettbewerbszentrale erhob daraufhin Unterlassungsklage. Auch im Prozess bestritt die Beklagte, dass es sich bei dem Schreiben um ein „echtes Dokument“ aus ihrem Hause handele.
Nach Vorlage der Kopie des Schreibens, räumte sie die Versendung des Schreibens jedoch ein. Sie habe dafür aber nicht einzustehen, weil es sich um ein von einem Mitarbeiter individuell formuliertes Schreiben handele, das er entgegen einer allgemeinen Anweisung formuliert habe.
Schließlich seien die Bestimmungen der SEPA-Verordnung keine Marktverhaltensregeln, es liege damit ein Wettbewerbsverstoß nicht vor.
Dieser Auffassung schloss sich das LG München I in seinem Urteil nicht an. Die Beklagte habe mit dem von ihrem Mitarbeiter versandten Schreiben gegen die SEPA-Verordnung verstoßen, die nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2020 auch eine Marktverhaltensregel darstelle (BGH, Urteil vom 06.02.2020, Az. I ZR 93/18). Die Beklagte müsse sich das Verhalten ihres Mitarbeiters als ihrem Beauftragten auch dann zurechnen lassen, wenn es sich um eine individuelle Formulierung gehandelt habe.
Weiterführende Informationen
F 5 0174/19
pbg
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