Bundesweit und grenzüberschreitend
Für die Selbstregulierung der Wirtschaft
Unser Auftrag – Förderung des lauteren Wettbewerbs
Auftrag der Wettbewerbszentrale ist die Förderung eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs durch Rechtsforschung, Rechtsberatung, Information und Rechtsdurchsetzung. Im Vordergrund steht dabei die Abwehr unlauterer und damit wettbewerbsverfälschender Wettbewerbshandlungen wie z. B. irreführende Werbung oder Herabsetzung eines Mitbewerbers.
Unser Anspruch – Effizientes und möglichst außergerichtliches Konfliktmanagement
Als Wirtschaftsverband steht der Wettbewerbszentrale ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch gegen den Wettbewerbsverletzer zu. Sie verfolgt einen Wettbewerbsverstoß grundsätzlich zunächst außergerichtlich. Als klagebefugter Institution der Wirtschaft kann sie ihren Anspruch allerdings auch vor den Zivilgerichten im Wege der privaten Klage geltend machen.
Eigenverantwortung der Wirtschaft
Die Kontrolle der Einhaltung eines lauteren Wettbewerbs ist in Deutschland – anders als beispielsweise das Kartellrecht – keine behördliche Aufgabe. Sie obliegt vielmehr den Unternehmen selbst. Als unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft fördert die Wettbewerbszentrale diese Eigenverantwortung der Unternehmen gegenüber Gesellschaft und Konsumenten.
Dabei ist die Wettbewerbszentrale kein Lobby- oder Interessenverband. Sie vertritt weder die wirtschaftlichen Interessen einzelner Branchen noch einzelner Unternehmen. Als Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft ist sie allein dem geltenden Recht im Wettbewerb verpflichtet.
Die Wettbewerbszentrale ist kein Verbraucherschutzverband, stellt aber im Interesse der Wirtschaft auch die Einhaltung der Verbraucherschutzbestimmungen sicher.
Umfassende Verbandsklagebefugnis im Allgemeininteresse
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) räumt Mitbewerbern Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche gegen den rechtsverletzenden Konkurrenten ein.Weil die Verhinderung unlauteren Wettbewerbs aber nicht nur im Interesse betroffener Mitbewerber liegt, sondern insbesondere auch im Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb, hat der Gesetzgeber schon 1909 die Verbandsklage geschaffen. Ebenso wurde im Kartellrecht die Verbandsklage 1965 eingeführt. Wirtschafts- und Wettbewerbsverbände – wie die Wettbewerbszentrale – können daher in Deutschland die gerichtliche Untersagung unlauterer Handlungen sowie kartellrechtswidriger Praktiken beantragen