Ein Lebensmitteldiscounter bewarb im Rahmen seines Kundenbindungssystems den verbilligten Erwerb von Messern und einer Schere mit dem Hinweis „Schweizer Qualität“:
Kunden erhalten bei ihrem Einkauf bei diesem Discounter je 5 Euro Einkaufswert einen Treuepunkt. Wenn sie 45 dieser Treuepunkte gesammelt haben, können sie die Treuepunkte in den Geschäften des Discounters zum verbilligten Einkauf für verschiedene Messer und eine Schere für je 0,99 Euro bzw. 1,45 Euro einlösen. Beworben wurden die Messer und die Scheren mit einem als Siegel gestalteten Logo, in dem neben der Schweizer Flagge der Hinweis „Schweizer Qualität“ eingebettet war. Tatsächlich werden die Messer gemäß dem auf der Verpackung aufgebrachten Hinweis jedoch in China produziert.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete den Hinweis auf die „Schweizer Qualität“ als irreführend. Verbraucher, die den Hinweis lesen erwarten, dass die Produkte in der Schweiz hergestellt worden sind. Zwar hat der Inverkehrbringer seinen Firmensitz in der Schweiz, lässt seine Produkte gemäß dem auf der Verpackung aufgebrachten Hinweis aber in China herstellen. Die Werbung täuscht den Verbraucher also über den Ort der Herstellung. Die Wettbewerbszentrale beanstandete auch die Verwendung des Schweizer Wappens, das gegen seine unberechtigte Verwendung im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geschützt ist.
Der Discounter gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wobei die Wettbewerbszentrale eine Aufbrauchsfrist gewährte.
(F 5 0281/20)
pbg
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