Eine Bank drohte im Rahmen des von ihr versandten Kündigungsschreibens zu einer Kontoverbindung dem Kunden eine Meldung an die SCHUFA Holding AG für den Fall an, dass sich nach Ablauf der Kündigungsfrist zum 12.05.2017 ein Sollsaldo auf dessen Konto ergebe. In dem Kündigungsschreiben wurde darüber hinaus sowohl die Abgabe an ein Inkassounternehmen als auch die Meldung der Forderungsübergabe an das Inkassounternehmen an die SCHUFA Holding AG angedroht.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Drohung als unzulässige aggressive geschäftliche Handlung, weil die Bank hier in unzulässiger Weise Druck auf den Kunden ausübe, um ihn zu einer bestimmten Handlung zu veranlassen. Sie wies darauf hin, dass der Kunde am Tag der Kontoschließung von einem zu seinen Lasten verbleibenden Saldo nicht automatisch Kenntnis erlange. Die Drohung, ohne entsprechende Unterrichtung über die Höhe des Saldos die SCHUFA zu unterrichten, sei unzulässig. Des Weiteren beanstandete die Wettbewerbszentrale den in dem Formschreiben enthaltenen Hinweis als eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung. Nach ihrer Auffassung ändert sich an der Unzulässigkeit der Drohung auch nichts, wenn sich der betroffene Kunde zum Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens bereits im Soll mit seinem Girokonto befindet.
Die Bank verpflichtete sich im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in Zukunft im Rahmen der Kündigung auf die Verwendung der Drohung mit der Einschaltung des Inkassounternehmens und der Benachrichtigung der SCHUFA Holding AG zu verzichten (F 5 0101/17).
pbg
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