Home News Schön sein für Instagram & Co.? – Wettbewerbszentrale erhebt Klage wegen Werbung für Schönheitsoperationen gegenüber Jugendlichen

Schön sein für Instagram & Co.? – Wettbewerbszentrale erhebt Klage wegen Werbung für Schönheitsoperationen gegenüber Jugendlichen

Die Wettbewerbszentrale will in einem Verfahren gegen zwei Ärzte klären lassen, ob und inwieweit Werbung für Schönheitsoperationen gegenüber Jugendlichen erlaubt ist. Sie hat die entsprechende Werbung im Mai 2019 beanstandet und im August Klage beim Landgericht Frankfurt (Az. 2-06 O 360/19) eingereicht.

Die Wettbewerbszentrale will in einem Verfahren gegen zwei Ärzte klären lassen, ob und inwieweit Werbung für Schönheitsoperationen gegenüber Jugendlichen erlaubt ist. Sie hat die entsprechende Werbung im Mai 2019 beanstandet und im August Klage beim Landgericht Frankfurt (Az. 2-06 O 360/19) eingereicht. Einen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gibt es noch nicht.

Die beiden Mediziner betreiben eine Praxis für ästhetisch-plastische Chirurgie in Hessen. Unter der Rubrik „Young Aesthetics“ warben sie für Brustvergrößerungen und Lippenmodellierungen für junge Frauen:

„Prickelnde Augenblicke, knisternde Erotik und eine außergewöhnliche Ausstrahlung: Bewusst weiblich zu sein, ist einfach aufregend. Dabei spielen ein praller Busen und sinnliche Lippen eine große Rolle und gelten als Verführung pur im selfie, Instagram und co – Zeitalter. Nicht umsonst lässt sich Kylie Jenner, die Schwester von Kim Kardashian, bereits seit dem zarten Alter von 17 Jahren die Lippen aufspritzen. Auch Du kannst mit Deinen Reizen spielen …“

so hieß es wörtlich im Internetauftritt der beiden Mediziner. Die Werbung endete mit dem Hinweis auf eine „0,0 % Finanzierung“.

Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten

Die Wettbewerbszentrale hat die Klage unter anderem auf einen Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften gestützt. Die Berufsordnung für die hessischen Ärztinnen und Ärzte verbietet berufswidrige Werbung. Darunter fällt eine nach Inhalt und Form anpreisende oder irreführende Werbung. Dazu gehört nach Auffassung der Wettbewerbszentrale jede Werbung, mit der medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen als Lifestyle-Produkt für junge Frauen dargestellt werden. Bei jungen Frauen wird der Eindruck erweckt, eine Brustvergrößerung oder Lippenmodellierung sei völlig normal, um in den sozialen Medien möglichst vorteilhaft auszusehen. Zugleich liegt damit nach Ansicht der Wettbewerbszentrale ein Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot der Irreführung vor, da die Operationen bagatellisiert werden.

Die Gegenseite hat sich vorgerichtlich darauf berufen, es sei ihr nicht verwehrt, sich an ein junges Publikum als eigene „Marktzielgruppe“ zu wenden. Zudem finde vor den Eingriffen eine sehr ausführliche und den Erfordernissen einer ästhetischen Operation entsprechende Aufklärung statt.

„Wir sehen unsere Auffassung nun auch bestätigt durch die Initiative des Bundesgesundheitsministeriums“, so Christiane Köber, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale.

Nach einer Mitteilung vom 16.10.2019 will Bundesgesundheitsminister Spahn Werbung für Schönheitsoperationen verbieten lassen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Jugendliche richtet. Die neue Regelung soll laut Mitteilung des BMG als Änderungsantrag im parlamentarischen Verfahren an das geplante „Masernschutzgesetz“ angehängt werden.

Wettbewerbszentrale
Die Wettbewerbszentrale ist die größte und einflussreichste Selbstkontrollinstitution für fairen Wettbewerb. Getragen wird die gemeinnützige Organisation von mehr als 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden der Wirtschaft. Sie finanziert sich allein aus der Wirtschaft heraus und erhält keine öffentlichen Mittel. Als branchenübergreifende, neutrale und unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft setzt sie die Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvorschriften im Markt – notfalls per Gericht – durch. Sie bietet umfassende Informationsdienstleistungen, berät ihre Mitglieder in allen rechtlichen Fragen des Wettbewerbs und unterstützt den Gesetzgeber als neutraler Ratgeber bei der Gestaltung des Rechtsrahmens für den Wettbewerb.

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