Sind Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste in einer bestimmten Währung anzugeben? In einem Verfahren vor dem EuGH hat der Generalanwalt am 28. Juni 2018 hierzu seine Schlussanträge verlesen (Rs. C-330/17 – Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V./Germanwings GmbH).
Die Beklagte, ein in Deutschland geschäftsansässiges Luftfahrtunternehmen bot auf ihrer Internetseite einen Flug von London nach Stuttgart an. Dem buchenden Verbraucher wurde der Preis auf der Internetseite nur in britischen Pfund angegeben und auch in der Rechnung, die der Kunde nach der Buchung des Fluges erhielt, waren der Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in britischen Pfund ausgewiesen.
Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH u. a. die Fragen zur Vorabentscheidung vor, ob die Angabe der Flugpreise für innergemeinschaftliche Flugdienste in einer bestimmten Währung zu erfolgen hätten, soweit sie nicht in Euro ausgedrückt würden, und in welcher Landeswährung die genannten Preise angegeben werden könnten, wenn ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Luftfahrtunternehmen gegenüber einem Verbraucher im Internet einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat bewerbe und anbiete (Beschluss v. 27.04.2017, Az. I ZR 209/15).
In dieser Sache legte der Generalanwalt nun seine Schlussanträge vor. Er vertritt die Auffassung, dass sich nicht aus Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO (1008/2008/EG) ergebe, dass Luftfahrtunternehmen verpflichtet seien, ihre Flugpreise in einer bestimmten Landeswährung auszuweisen. In Art. 23 Abs. 1 Luftverkehrsdienste-VO würden die dem Kunden mitzuteilenden Informationen genau aufgeführt, es würde aber nicht gesagt, in welcher Währung der zu zahlende „Endpreis“ auszuweisen sei. Ebenso werde auch im 16. Erwägungsgrund der Luftverkehrsdienste-VO nicht gesagt, dass für den Endpreis eine bestimmte Währung verwendet werden müsse. Das bewusste Fehlen von Hinweisen zu der zu verwendenden Währung könne als Ausdruck des Willens des Gesetzgebers verstanden werden, den Luftfahrtunternehmen keine besonderen Verpflichtungen hinsichtlich der Landeswährung, in der die Preise ausgewiesen würden, aufzuerlegen.
Die zweite Vorlagefrage beantwortet der Generalanwalt hilfsweise dahingehend, dass Art. 23 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Nr. 18 Luftverkehrsdienste-VO dem nicht entgegenstehe, dass die in Rede stehenden Preise in der Währung ausgewiesen würden, die im Land des Abflugorts des betreffenden Fluges gelte. Das Kriterium des Abflugorts sei relevant, da dieser allen verglichenen Luftverkehrsdiensten notwendig gemein sei. Damit wäre die von den verschiedenen Luftfahrtunternehmen zur Angabe der Preise ihrer Angebote verwendete Landeswährung für alle dieser Dienste dieselbe. Dies würde den effektiven Vergleich der Preise erleichtern.
Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH der Auffassung des Generalanwalts folgt. Eine Entscheidung in dieser Sache steht noch aus.
Weiterführende Informationen
Vorangegangene Entscheidungen im Angebot der Wettbewerbszentrale (Log-in erforderlich)
BGH, Beschluss v. 27.04.2017, Az. I ZR 209/15 >>
OLG Köln, Urteil v. 04.09.2015, Az. 6 U 61/15 >>
(lk/hfs)
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