Wenn die Tür ins Schloss fällt, hat so mancher Kunde anschließend ein wahres „Schlüsselerlebnis“. Der herbeigerufene Fachmann vom Schlüsseldienst präsentiert nach dem nur wenige Minuten dauernden Öffnen der versperrten Türe nicht selten eine saftige Rechnung in Höhe von 250 € bis 500 €. In jüngster Zeit mehren sich bei der Wettbewerbszentrale wieder die Beschwerden über solche zum Teil weit überhöhte Rechnungen von Schlüsseldienstunternehmen.
In zahlreichen Fällen sind diese hohen Preise auf die Zusammenarbeit von marktstarken überregionalen Schlüsseldienstunternehmen mit kleinen, abhängigen Subunternehmern vor Ort zurückzuführen. Letztere werden von den mächtigen überregional tätigen Schlüsseldienstketten regelmäßig vertraglich geknebelt, gegenüber den in der Notlage befindlichen Kunden nach bestimmten, eben besonders hohen Sätzen abzurechnen.
Um an die regionalen Kunden zu gelangen, greifen viele große Anbieter immer wieder zu demselben Trick: Obwohl vor Ort nicht selbst mit einer Filiale präsent, werben sie in Telefonbüchern mit regionalen Nummern und Anschriften. Der Hilfe suchende Kunde erreicht dann eben nicht einen vor Ort sitzenden Schlüsseldienst, sondern wird – von ihm unbemerkt – über eine Anrufweiterleitung an die jeweilige Firmenzentrale verbunden, die dann einen regionalen Subunternehmer losschickt – und zwar mit den von der Zentrale vorgegebenen hohen Preisen.
Die Wettbewerbszentrale weißt deshalb noch einmal darauf hin, dass derartige irreführenden Telefonbuchpraktiken schon vielfach gerichtlich untersagt worden sind. Und auch das Präsentieren völlig überhöhter Rechnungen ist vielfach wettbewerbswidrig und unlauter: Bei Dienst- und Werkverträgen darf nur eine übliche Vergütung verlangt werden, wenn nicht zuvor ausdrücklich mit dem Kunden eine andere, höhere Vergütung vertraglich vereinbart worden ist (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB). Wird dies nicht beachtet und der Kunde überraschend zur Zahlung einer deutlich überhöhten Rechnung gezwungen, ist dies zugleich unlauter und wettbewerbswidrig gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG).
So hat die Wettbewerbszentrale einen für einen großen überregionalen Anbieter tätigen Freiburger Subunternehmer-Schlüsseldienst abgemahnt, der seinem Hilfe suchenden Kunden 350 € für eine Türöffnung in Rechnung gestellt hat, obwohl er den Kunden vor Durchführung der Arbeiten hierüber nicht informiert, geschweige denn einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Dass dieser Betrag deutlich übersetzt war, zeigte eine Umfrage unter den vor Ort ansässigen Schlüsseldienst-Handwerksbetrieben, die für die beschriebene Arbeit üblicherweise ca. 60 € in Rechnung stellen.
Das abgemahnte Unternehmen hat es nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen und eine Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgegeben.
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