Die Wettbewerbszentrale hat jüngst eine Werbung für Mineralwasser moniert, in der ihrer Ansicht nach suggeriert wurde, Trinkwasser (Leitungswasser) sei demgegenüber von schlechter Qualität und für den menschlichen Genuss nicht geeignet:
In dem betreffenden mehrseitigen Prospekt stellte das Unternehmen unter dem Titel „5 gute Gründe für Mineralwasser“ die Vorzüge von Mineralwasser heraus. Es beschrieb im Vergleich dazu die vermeintlichen Nachteile von Trinkwasser (Leitungswasser) mit plakativen Aussagen und drastischen Bildern. So wurde der Slogan „UNSER WASSER STEHT ÜBERALL / NUR NICHT IN DER LEITUNG. Mineralwasser ist in der Flasche so unberührt wie an der Quelle. Leitungswasser berührt bis zum Haushalt so manche marode Leitung“ mit dem Bild einer mit Rost und Kalk extrem zugesetzten Leitung illustriert. Nach Ansicht von Experten wäre eine solche Trinkwasserleitung jedoch kaum noch funktionsfähig und würde nur bei Vernachlässigung technischer und rechtlicher Vorgaben so aussehen.
Auf einer weiteren Seite des Prospektes hieß es, auch durch Aufsprudeln könne Trinkwasser nicht aufgewertet werden, „es ist und bleibt aufbereitetes Brauchwasser“. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale erweckte die Werbung hiermit den Eindruck, Trinkwasser sei insgesamt von minderwertiger Qualität und nicht zum menschlichen Genuss geeignet. Das Trinkwasser in Deutschland ist jedoch laut eines im Mai 2021 veröffentlichten gemeinsamen Berichts des Bundesgesundheitsministeriums und des Umweltbundesamts von sehr guter Qualität.
Auf einer weiteren Prospektseite wurden zutreffende Angaben über die Zahl der zulässigen technischen Verfahren zur Aufbereitung von Trinkwasser mit einer Luftaufnahme bebildert, die die verschiedenen mit Abwasser gefüllten Klärbecken eines Klärwerks zeigte. Damit wurde nach Auffassung der Wettbewerbszentrale suggeriert, Trinkwasser werde aus Abwasser gewonnen. Dieses Verkehrsverständnis ist nach Ansicht der Wettbewerbszentrale unzutreffend, denn Trinkwasser wird aus Grundwasser und Oberflächenwasser gewonnen.
Die Wettbewerbszentrale sprach wegen irreführender Angaben im Rahmen vergleichender Werbung und herabsetzender vergleichender Werbung (§§ 5 Abs. 1, 3; 6 Abs. 1, 2 Nr. 5 UWG) sowie zweier Verstöße gegen die Health Claims Verordnung (Verordnung (EG) 1924/2006) im Rahmen der Werbeaussagen für Mineralwasser eine Abmahnung aus. Das Unternehmen gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Weiterführende Informationen
Mehr Informationen zu vergleichender Werbung finden Sie in dem Online-Vortrag von Dr. Britta Bröker, Wettbewerbszentrale Büro Hamburg, vom 31.08.2021. Eine Aufzeichnung der Veranstaltung sowie die Folien können Sie bei der Handelskammer Hamburg hier >> abrufen.
(HH 3 0138/21)
mb
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