Seit Jahren schon nutzen zahlreiche Gebrauchtwagenaufkäufer, die ihre Fahrzeuge vornehmlich in das Ausland verkaufen eine Werbemethode, die von vielen mit kritischen Augen gesehen wird. Visitenkarten mit Slogans wie „Wir kaufen jedes Auto“, „Wir nehmen auch Ihr Auto“, „Sprechen Sie mit uns, wenn Sie Ihr Auto verkaufen wollen“ etc. werden hinter Wischerblätter der Frontscheibe oder zwischen Gummidichtung und Seitenscheibe an parkenden Fahrzeuge gesteckt, wie nachstehende Beispiele belegen:
Um dieser Belästigung entgegenzuwirken, haben vereinzelt Fahrzeuginhaber an der Frontscheibe ihres Wagens einen Aufkleber mit dem Hinweis „Keine Werbung“ – so wie man das von Briefkästen kennt – angebracht. Wenn in diesen Fällen eine Visitenkarte hinter die Wischerblätter gesteckt wird, liegt ein klarer Fall belästigender Werbung vor, der mit einer Abmahnung geahndet werden kann. Aber auch in anderen Fällen spricht vieles dafür, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Denn dem Fahrer wird die Entsorgung der Visitenkarten aufgedrängt und es besteht die Gefahr der Beschädigung fremden Eigentums (Gummidichtungen erhalten Risse) sowie der Verschmutzung des Park- und Straßenraums.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 01.07.2010, Az. IV-4RBs-25/10 entschieden, dass die Verteilung von Visitenkarten an auf öffentlichen Parklätzen abgestellten Fahrzeugen eine sog. erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Das Gericht hatte in diesem Verfahren zwar nicht die Frage der belästigenden Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beantworten, gleichwohl aber hat es Rechtsverstöße festgestellt und unterstellt, dass keine Zustimmung des Fahrzeugführers für eine solche Werbung angenommen werden könne. Die gewerbliche Nutzung des öffentlichen Parkplatzes durch Verteilung von Visitenkarten an Fahrzeugen gehe über den genehmigungsfreien Gemeingebrauch der Straße hinaus. Die Zweckbestimmung eines solchen Parkplatzes werde nicht in Richtung einer vermeintlich zulässigen mittels Anbringung von Handzetteln erfolgenden Werbung für einen Gebrauchtwagenhandel erweitert. Das in einem solchen Fall im Vordergrund stehende geschäftliche Interesse eines Autohändlers „gehe über die zum Gemeingebrauch gehörenden verkehrlichen Zwecke der Fortbewegung, Kommunikation und Kontaktaufnahme“ hinaus.
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