Die Mitglieder eines Kartells müssen bei Kartellverstößen nicht nur mit Geldbußen der Kartellbehörden rechnen, sondern sie können von geschädigten Unternehmen auch auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Den Kreis der geschädigten Unternehmen, denen ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, zieht der Bundesgerichtshof recht weit, was sich seiner aktuellen Pressemitteilung zu einer im Wortlaut noch nicht vorliegenden Entscheidung (Urteil vom 28.06.2001 Az. KZR 75/10) entnehmen lässt.
Ein Hersteller von Selbstdurchschreibepapier (SD-Papier) hatte sich an einem Preiskartell beteiligt und konnte daher das SD-Papier zu überhöhten Preisen an Großhändler verkaufen. Die Großhändler lieferten die Ware wiederum zu überhöhten Preisen an Druckereibetriebe. Der BGH stellt nun klar, dass auch den Druckereibetrieben kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller zustehen könnten, obwohl zwischen ihnen keine direkte Lieferungsbeziehung bestehe.
Damit bezieht der BGH auch in der Absatzkette folgende indirekte Abnehmer in den Kreis der Unternehmen ein, denen aufgrund kartellbedingter Preiserhöhungen ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. Dies trage dem Umstand Rechnung, dass die nachteiligen Folgen eines Preiskartells sich nicht nur bei den unmittelbaren Abnehmern der Kartellanten realisierten, sondern durch die Weitergabe der Preiserhöhungen auf die nachfolgenden Marktstufen verlagert würden. Das entspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Der in Anspruch genommene Kartellant kann der Schadensersatzforderung jedoch entgegen halten, der Anspruchsteller habe die überhöhten Preise wiederum an seine Kunden weitergegeben, so dass ihm letztlich kein Schaden entstanden sei. Die Frage des Schadenseintritts und der Schadenshöhe lässt sich nur im konkreten Einzelfall beantworten.
wn
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