Wettbewerbszentrale, Zentralverband der Werbewirtschaft (ZAW) und Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) setzen sich für die vorgeschriebene Kennzeichnung in der gesamten Automobilwerbung ein: Die Unternehmen im PKW-Neuwagenhandel haben ein ureigenes Interesse daran, dass die gesetzlichen Vorgaben für Angaben zum Kraftstoffverbrauch und CO2-Ausstoß von Neuwagen auch im Verkaufsraum eingehalten werden, denn die Verbraucher erwarten diese Informationen an dieser Stelle, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für PKW (Pkw- EnVKV) verpflichtet zu Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emission von Neuwagen nach einem einheitlichen Standard, um die Vergleichbarkeit für den Verbraucher auch am relevanten Ort der Entscheidungsfindung – im Autohaus – sicher zu stellen. Händler haben daher die Pflicht, die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben am Fahrzeug, im Verkaufsraum und in einem Leitfaden auszuweisen. Verstöße gegen diese Verpflichtungen stellen zugleich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Dieser kann mit dem dafür vorgesehenen gesetzlichen Instrumentarium effektiv bekämpft werden. Die Wettbewerbszentrale ist nach dem UWG befugt, Unterlassungsansprüche gegen derartige Verstöße durchzusetzen. Seit Inkrafttreten der Pkw-EnVKV gingen bei der Wettbewerbszentrale mehrere Hundert Anfragen und teilweise Beschwerden ein, um eine gesetzestreue Umsetzung sicherzustellen. Lediglich in 111 Fällen musste im Wege einer wettbewerbsrechtlichen Beanstandung vorgegangen werden. Die Automobilhändler gaben regelmäßig die geforderten Unterlassungserklärungen ab. Nur in einigen Fällen mussten die Gerichte wegen fehlender oder falscher Auszeichnungen nach der Pkw-EnVKV bemüht werden. „ Mit bisher lediglich 10 Beschwerdefällen in 2009 zeigt sich, dass der Automobilhandel die Regelungen der Pkw-EnVKV in der Fläche umsetzt“, so Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling von der Wettbewerbszentrale. „Die Verordnung liefert ein wirksames Instrumentarium zur Durchsetzung der auf europäischen Vorschriften basierenden Informationspflichten, die dem Autokäufer volle Transparenz bieten!“, so Ottofülling weiter. Neben den in der Verordnung bereits enthaltenen Ordnungswidrigkeits-Tatbeständen bedarf es keiner weiteren Schaffung von Behördenzuständigkeiten, da die Wirtschaft etwaige Verstöße schnell und effizient zu unterbinden in der Lage ist. Die erfolgreiche Abmahnung eventueller Verstöße setzt voraus, dass der Verstoß eindeutig nachgewiesen wird. Einzelheiten zu den Anforderungen und der Beweisführung sind auf der Homepage der Wettbewerbszentrale (https://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/hinweise/) enthalten. Weitere Informationen: RA Dr. Andreas Ottofülling Ulrich Dilchert Dr. Bernd Nauen |
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