Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Bochum – 12 O 48/03 – einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,– zur Unterlassung der Führung des akademischen Grades eines Diplom-Ingenieurs rechtskräftig verurteilt.
Der Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und –bewertung hatte auf seinem Briefbogen und in Rundschreiben mit der Bezeichnung „Diplom-Ingenieur“ geworben. Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung stützte er auf die Kopie einer Diplom-Urkunde vom 17.03.1999, wonach ihm der akademische Grad des Diplom-Ingenieurs von der „Hochschule für Technische Wissenschaften“, angeschlossen an die „Schweizerische Universität in Zürich“, verliehen worden sei. Das Kuriose an dieser Urkunde ist, dass die Diplom-Prüfung angeblich bereits vor nahezu 9 Jahren absolviert worden sein soll.
Das Landgericht folgte der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Führung des Diplom-Titels irreführend und wettbewerbswidrig ist. Der Beklagte habe schon nicht bewiesen, dass ihm der behauptete Titel überhaupt verliehen worden sei. Zudem dürften nach den Universitäts- und Hochschulgesetzen der Länder in Verbindung mit den dazu ergangenen Verordnungen und bilateralen Abkommen mit der Schweiz akademische Grade aber nur dann geführt wer¬den, wenn sie an einer anerkannten Schweizer Hochschule erworben worden sind. Die „Hochschule für Technische Wissenschaften“, angeschlossen an die „Schweizerische Universität in Zürich“, ist in dem betreffenden Abkommen allerdings nicht genannt.
„Die Entscheidung des Landgerichts Bochum begrüßen wir außerordentlich“, sagte Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling, Leiter der Zweigstelle Bayern der Wettbewerbszentrale. „Wir haben festgestellt, dass in zunehmendem Maße akademische Grade, Hochschultitel und andere Universitätsbezeichnungen missbräuchlich zu Werbezwecken eingesetzt werden.“ Dadurch würden die Verbraucher getäuscht und seriöse Mitbewerber benachteiligt. Das Urteil wirke einer Verwässerung deutscher oder gleichwertiger ausländischer akademischer Grade entgegen. Es diene dem Schutz hoch qualifizierter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger und der Verbraucher gleichermaßen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei:
Herrn Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling
E-Mail: muenchen@wettbewerbszentrale.de
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